Einzelbild herunterladen

Wochenblatt VG Montabaur _

Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht geneh migt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO ertei .

Öffentliche Auslegung

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsicht­nahme vom 23.12.2002 - 10.01.2003 bei der Verbandsgemeindeverwal- tung Montabaur. Finanzabteilung, Zimmer 109. Konrad-Adenauer-Platz 8. 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donners­tags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, den 11.12.2002

Kindergartenzweckverband (S.) Weidenfeller

Gackenbach/ Horbach Verbandsvorsitzender

Horbach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

in der Gemeindeverwaltung. Hauptstr. 42.Tel.: 06439/901310

Ortsbürgermeister privat.Tel.: 06439/7404

Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben.

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses der Verbandsversammlung

vom 25.11.2002 des Kindergartenzweckverbandes Gackenbach/Hor­bach für das Haushaltsjahr 2001 I.

Haushaltsrechnung

Verwaltung^- 1 Vermögens- | Gesamt

haushaKDM haushaitDM DM

Feststellung des Ergebnisses Soll-Einnahmen

4:5.700.16

5.000.00

430 700.16

Summe bereinigte Soll-Einnahmen

425.700.16

5.000,00

430 700,16

Soll-Ausgaben

425.700.16

4 520.18

430 220.34

- neue ElaushaJtsausgabereste

0.00

479.82

479.82

Summe bereinigte Soll-Ausgaben

425.700,16

5.000,00

430.700,16

Überschuss/F ehlbetrag

0.00

0,00

0,00

Festgestellt:

Montabaur, 11.01.2002 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Stein, I. Beigeordneter

II.

Entlastungsbeschluß

Die Verbandsversammlung beschließt die von der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 2001 aufgestellte Jahres­rechnung gemäß § 114 GemO.

Gleichzeitig wird beschlossen, dem Verbandsvorsitzenden, dem Bürger­meister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haus­haltsjahr 2001 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbe­lege wird verzichtet.

Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht geneh­migt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt

m.

Öffentliche Auslegung

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsicht­nahme vom 23.12.2002 -10.01.2003 bei der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donners­tags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Montabaur, den 11 . 1 2.2002 Kindergartenzweckverband

Gackenbach/Horbach gez. Weidenfeiler

' i> ' Verbandsvorsitzender

Winterdienst

Nachdem nun der Winter seinen Einzug gehalten hat, möchte ich an d bestehende Räum- und Streupflicht erinnern.

Laut Straßenreinigung^ätung unserer Gemeinde sind die Anlieqer ve pflichtet, den Winterdienst wahrzunehmen. Dazu gehört das Schneerä men sowie das Bestreuen der Gehwege und glatten Flächen, aber au< die nachfolgende Reinigung der Gehwege und Straßenrinnen vom Stre material. Sofern keine Gehwege vorhanden sind, gilt hierfür ein Streif« von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Die Benutzbarkeit d

28

Nr.

5l/52/2@g|

Gehwege und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist aemriTT^^ zung durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Sand Lütt' a IN herzustellen. Lediglich bei Glatteis kann Salz gestreut werdan nZ Schneeräumung der Gemeindestraßen wird durch die Firma W , Stockburger. Welschneudorf durchgeführt. Die Ortsgemeinde wird J in diesem Jahr kein zusätzliches Streugut zur Verfügung stellen Ichb se ausdrücklich darauf hin, dass die Schneeräumung in unreqelmsnvr Zeitabständen erfolgt. Die Verpflichtung der Anlieger zur Schneeräum! und Streupflicht wird von der Durchführung des Winterdienstes der nS gemeinde nicht berührt. ^

Wilfried Wilhelm',, Ortsbürgerme

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung des Kindergartenzweckverbandes

Gackenbach/Horbach vom 10. Dezember 2002 zu § 59 ff. Abgabenordnung für steuerbegünstigte Betriebe gewerblicher Art

juristische Personen des öffentlichen Rechts §1

Der Kindergartenzweckverband der Ortsgemeinde Gackenbach und Hor­bach verfolgt mit seinem Betrieb gewerblicher Art (BgA) Kindergarten Gackenbach/Horbach, Schulstraße, 56412 Horbach) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des AbschnittesSteuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung §2

Zweck der Einrichtung ist die Bildung und Erziehung von Kindern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unter! tung der Kindergärten.

§3

Mittel der Betriebe gewerblicher Art dürfen nur für die satzungsmäßir Zwecke verwendet werden. Die Trägerkörperschaft erhält keine Zuw« düngen aus den Mitteln der BgA.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriel gewerblicher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergüt tung begünstigt werden.

§5

Bei Einstellung des BgA oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecüs fällt das Vermögen an die Ortsgemeinden Gackenbach und Horbach, die

ijahrs

lerai

das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke/ zu verwenden haben §6

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 56412 Gackenbach, 10.12.2002 (S) Weidenfer

Zweckverbandsvorsitzen <

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgende? hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrit dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekomrri|B f ( ;

rmlinn n!n IaUv hmmU fi/tf l n S-> <1 In l/^O A nf 3 Hfl fl D (lÜltiQ I *

sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

2 .

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh-] migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung] verletzt worden sind, oderPStStl

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bearv ^ standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvqt

Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konran^ ^ *

Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des sacn- ^ Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. 7* 6 '" Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so Ka n auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletz ra S<nn geltend machen. , J ^ aGe,ni

56412 Gackenbach, 10.12.2002 ( s ) WeidenfeM _

Zweckverbandsvorsitzenq^i w

iBuc

Trohe Weihnachten

und ein erfoCgreiches Jahr 2003

Das Jahr 2002 neigt sich seinem Ende zu. Weihnachten und der, Jahreswechsel liegen vor uns. Ich nehme dies zum Anlass m 4 allen, die mich in meiner Arbeit unterstützt haben, recht heraus , bedanken. Mein besonderer Dank gilt allen Mitarbeitern u j Ortsgemeinderat und allen die sich zum Wohle unserer Ge j eingesetzt haben. Mein Dank gilt auch den Ortsvereinen. ?

Allen Mitbürgerinnen und Mitbürger wünsche ich, auch im < des Ortsgemeinderates ein frohes Weihnachtsfest, viel £ 0Q3 1

Erfolg, vor allem Gesundheit und Gottes Segen für das ja j

Euer Ortsbürgerm&sten

Winfried Wilhelm 1 )

i'iokte

fischw

h

: »-ndti