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§ 127 Aös|

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aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft- P ntlich ® n h !fahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie- in r 19 7 Absatz 2 Nummer 2 (z.B. Fußwege, Wohnwege) ^innevon ä

lC ' ßreite ' innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz /Äb mit einer Breite bis zu 18 m,

* f ren verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, rSr Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich- p a| b a ® r kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren- fenmit oderteilwei s e verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 jnnien Höchstbreiten,

cTttnriteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 und -bis ZU einer weiteren Breite von 6 m,

' »Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bauge- t deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), 1^5 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

Anlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, estandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, | einer weiteren Breite von 6 m, feilt Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis wnach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu nErschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu Hitler Flächen der erschlossenen Grundstücke.

, sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für

f jsarnte Erschließungsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 rten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

fiel eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen j in Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter iksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens un 8 m.

Upnittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

tragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungs- iodernach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnit- [Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen Ie". Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine etbilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden. [{Gegenstand der Beitragspflicht

eitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerb- Toilervergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder {ich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine |te oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der pgspflicht. wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und Idergeordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung feilen.

|S|Gemeindeanteil

ptsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf-

«fes.

j^Beitragsmaßstab

laßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte pmäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die psenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren ptücksfläcben verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nut­zer erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt, ps Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

Tbeplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund- TM teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem r nac h § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch- ® s ^ßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand Jirechenci erreicbt ' st b ' e ser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt

? ebieten °hne die erforderlichen Festsetzungen sowie in

ItenachJ 34 Ba^GB n6rhalb eines ' m ^ usammenban 9 bebauten 0rts

^Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die iich p l6Ser bls zue ' ner Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die aus- Per,bleihIn^, W ^P eme Verb indung zur Erschließungsanlage dar- Sfe Grund - 1 der Bestimm ung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. lfcerahPM ken u d ' e nicht an eine Er8 chließungsanlage angrenzen, Iden sind rur . einen ei 96nen Weg oder durch einen Zugang ver- jiließunoM i er li e ^ er 9 rur| d s c k), die Fläche von der zu der ISS® m. GrnnHv 6 , n lie 9 er| den Grundstücksseite bis zu einer Tiefe l Ul1 gzurFr< 5 f>hrD steile die ausschließlich eine wegemäßige Ver- fendstiWc!' < un ^ san,a 9 e darstellen, bleiben bei der Bestimmung iNrundst' i' 6 6 nach Buchs,abe a ) oder b) unberücksichtigt.

TWen unHH d ' e über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung .«werden aort tatsächlich baulich, gewerblich oder vergleichbar Ner hint er de^-r 3 ^ Bucbsta be a) oder b) ermittelte Fläche zuzüg- (iflzten Flächen r,e enbe 9 r enzungslinie liegenden beitragsrelevant

^stücken hfü 9 der unterschiedlichen Art der Nutzung von ^Absatz 2 man u ewerbe ' Industrie- und Sondergebieten wird die ^sprechend f ,9 ebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies Äise genut 7 t f ® USsc hrltQ<3lich gewerblich, industriell oder in ähnli- r%nd Qew ®'Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei 1s,ü cken ( Q S bli k hHdustriell oder in ähnlicher Weise genutzten y ischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebie-

Nr. 46/2002

ten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsauf­wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten 20 v.

H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für über­wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grund­stücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossfläche gilt:

I. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei­len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah­len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

e) In Kleinsiedlungsgebieten.0,4

f) In Campingplatzgebieten.0,5

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau­ungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste­henden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau­ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver­gleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund­stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge­leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke (1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund­stücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund­stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch­laufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags-