Wochenblatt VG Montabaur
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pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen. ,
(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Ers< 5 hh ®^ ; .
nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grund f'^ ks ^® b ^ de Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v.H. veranlagt. sowe Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der , Bau ' a J d o °, ast gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Bau as der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen Erschließungsanlagen veranlagt. .
(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs- anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstucksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Bau ast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.
(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelun- gen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden Grundstucksteüe.
§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der
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Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(2) Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. unselbständige Parkflächen
7. unselbständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbständig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.
§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und
b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.
(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn
a) Die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschließungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestiqunq auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere'Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung.
b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestal-
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c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch-
s ade her 9 esteNt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.
(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt wenn ihre
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§ 10 - Vorausleistungen
(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitraosnfiioht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauslffiien
eSn „Inn 65 voraussich,lfcte1 ' «»«igen ErschlieB^gsSfes ajmit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde
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b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von
Absatz 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der tragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauslei tragspflichtig ist.
§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösunq de< c beitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemiLt S( voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB i h zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages. Un “ § 12 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der _ tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsbe tragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- ui entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit
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( 1 ) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch J chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach ~
tragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6 den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und derB lagen nach dieser Satzung,
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Gn ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 17.01.1988 in Kraft. Gleichzelij die Satzung der Ortsgemeinde Welschneudorf über die Erheburd maliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließe gen vom 17.01.1988 außer Kraft.
56412 Welschneudorf, 06.11.2002 (Siegel) Sc
Ortsgemeinde Welschneudorf Ortsbürp
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Ge Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändertdurM vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewie Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvots dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, geltem nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegeko Dies gilt nicht, wenn
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die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, i migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der! verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den BeschlussJ standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- odeiFo Schriften gegenüber der VerbandsgemeindeverwaltungJG Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnungosa Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend madilj Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht,sj auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann dieseVeily geltend machen.
56412 Welschneudorf, 06.11.2002 (S.)
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