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Wochenblatt VG Montabaur

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(gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen

die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.

(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flache Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (bck- qrundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ve - kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla­gen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau­ten Verkehrsanlagen besteht.

(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund­stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste­hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde. wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver­kehrsanlagen veranlagt.

(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe­ben sind, entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein­richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.

(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat­zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich­artige Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungs­beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent­sprechend. soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins­gesamt zwei übersteigt.

(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag

(1) Der einmalige Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bau­arbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbaren der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teil­aufwand feststellbar ist.

(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsqemeinde- rates für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9 . Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt

§ 9 - Vorausleistungen

B ?9 inn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau­beitrage bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei­trages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person anae- ? e ni n f t h n d ' e der Bescheid üt) er den endgültigen Beitrag ergeht Satz f?? nS Wennu ers ^3sige Vorausleistungen zu erstatte? sind ( 2 ) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistunaen auf Auchaiihaifrsno

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

hanha? StehUn9 de ! Beitra 9sanspruches kann die Ablösunq des Aus baubeitrages vereinbart werden. Der AblösunosbPtran hcmilL* a6 u Aus J der voraussichtlichen Höhe des nachMaßqabe^des KAG nnH l h zung zu ermittelnden Ausbaubeitrages. 9 Und d,eser Sat '

§ 11 - Beitragsschuldner

tragspflichtigen Grundstückes ist. 9 ^^berechtigter des bei-

tumsges^tzes^WEG^sind^ie e^nze^nenWohnung^und Te?leiae S 1' 9en "

entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspfhchtig. 9 m6r

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner § 12 - Veranlagung und Fälligkeit

( 1 ) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden 1 chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekan, rcll s tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu ^zahlenden Betrages unter Mitteilu j i

tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Rpre^n lagen nach dieser Satzung, nifl

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf demGn J ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 14.10.1996 in Kraft. _ Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche VeSl lagen der Ortsgemeinde Welschneudorf vom 14.10.1996 außer 56412 Welschneudorf, 06.11.2002 (Siegel)

Ortsgemeinde Welschneudorf Ortsbürm^

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz((sl in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geil durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auffolci hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder FormvcJ. dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekomB sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als vonAnfanganj zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

2 .

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, migung. die Ausfertigung oder die BekanntmachungderSa$ verletzt worden sind, oder

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Besohlt standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oderFoir schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter BezeichnungdesJ Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend maclt!| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht,i auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese VeifeS geltend machen.

56412 Welschneudorf, 06.11.2002 (S.) Scß

Ortsbürgem

je ödem. [Erschlie Fürn i bilden, ^Gegens eitragsp (oder vei lieh ge :he odei igspflicf idergeoi

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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Welschneudorf

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen lnv| tionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Ersrf ßungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS-) vom 06.11.2002

Der Ortsgemeinderat Welschneudorf hat auf Grund des §24derGa deordnung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973iira| § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27 . 08 .1997-in der je»# tenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit» gemacht wird:

§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die OrtsgeW Welschneudorf Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften dese 9 und dieser Satzung.

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen .

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art undwf|

1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz - ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebietejl Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, 9 rc a t c delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengeld, . eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulas 9 J

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn® 1 seifige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprecn tige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 JJ. beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine e einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18^ beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn emee einseitige Nutzung zulässig ist.

2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § ^ BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie u \ 1( j e |sbetiii l *® n mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige H J] ^ Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an 0 n j liehe, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig is > ..^j te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige

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