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Nr. 46/2002

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'., iede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestell- welterU H 9 r deren Ergänzung durch weitere Teile.

3 »° d s t jede nac hhaltige technische Veränderung an der Ver-

. ind a iie Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der ^ eS f r \/prkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anlie- iung der der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

02 dem i Ä'limlnaen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von 'ijeBestmmu 9 t djese n j C ht als Erschließungsanlagen im Sinne

Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

127 ^rnunaen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat- ae nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sind, h hPiträae nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Ur Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden 8i stehen.

Verkehrsanlagen

Uraosfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für ^ y i ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Indu- r, ten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzen- Lßflächiqe Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und ' ebiet an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver­te Nutzung zulässig ist

2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beid- fje'und m jt einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einsei- ; zulässig ist.

Ljgoder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine jse-ige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende je« Nutzung zulässig ist.

»mehrals4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine seitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende sitige Nutzung zulässig ist.

jrkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in lergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han- jetriebe. Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer [eitabis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 i eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

Abständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m »einer Breite von 5 m. arkflächen.

ieBestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis ijTeinerweiteren Breite von 6 m,

|ienicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind Istandige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch geson- ReSatzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

jrönanlagen,

[deBestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis erweiteren Breite von 6 m,

die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind »ständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch geson- eSatzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

:rgeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für gesamte Verkehrsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genann- Greiten sind Durchschnittsbreiten.

:ndeteine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die «z 1 Nummer 1, 2 und 4 angegebenen Maße - unter Berücksichti­gter Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m. Si-Eruiittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet [beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage ülv n l Ch u BeSChluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte EWehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen

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f derGeiWi 1973 undf s Rhein® Fassung wird:

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P*;Gegenstand der Beitragspflicht

1*fPf" c ht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder ir »phiirhu^ 6 ' 86 nut2bar en Grundstücke, die die rechtliche unc » e Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell »oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.

/; Gemeindeanteil

B j eanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung de PEsO f t S ggrn a e e j n , oder auszul3aL,enden Verkehrsanlage durch Beschluss est9esetzt -

fedurrh^' 6 P esch °ssfläche. Die Berechnung der Geschossfläche Penzahi ^ ervielfacb ung der Grundstücksfläche mit der Geschos feite beitr a n^L nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu Pdstuckp im h ' 9e )^ usbaua ufwand wird auf die beitragspflichtiger |chen verteilt j? v lf e '! 9 en Abrechnungsgebiet nach deren Geschos PagspflichtirL o Bi wird die mögliche unterschiedliche Nutzung de I 2 )Als Grimn * 6n Grundstüc ke nach Art und Maß berücksichtigt.

Tiurteiiwoi! 01 ® n die über Plante Grundstücksfläche. Ist das Grund TBnbereich na^f « uber Pl ant und der unbeplante Grundstücksteil derr TOiückee man ® u 4 ® au GB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch l*§33 BanrR i9e ^ end ' Hat e ' n Bebauungsplan den Verfahrensstanc Jt®P r echend erre ' cb * ' s t dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gil

l^PlantenGfih^' 6 ^ 0 obne d * e erforderlichen Festsetzungen sowie ir P" es nach § 34 BauGg ner ^ a 1 ^ eines im Zusammenhang bebauten Orts

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließ­lich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbun­den sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrs­anlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 Metern. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstück­stiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt.

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ver­gleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegende beitragsrelevant genutzte Fläche.

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei­len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah­len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

e) in Kleinsiedlungsgebieten.0,4

f) in Campingplatzgebieten.0,5

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau­ungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste­henden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau­ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver­gleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund­stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge­leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten werden die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entspre­chend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei­se genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerb­lich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken