Wochenblatt VG Montabaur_
~Geschossfläche größer als die nach den vorste-
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9. Ist die tatsacnncne , | egen .
henden Regelungen berechnete, so ist dies ® .. Grün anlagen.
(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung Bruch-
(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der b ® ltra9sp L er 9 bdet zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abg
§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Gru " d *f ^ b Grund .
(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer i ^.
stücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschkeßungsanlagen (tc g stücke) und Grundstücke zwischen zwei Ers h ?J'f^
laufende Grundstücke) sind für beide Ersch ,^^ 9 deb und die Vor-
pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlösse
aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen. R , agen
(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige E j? cb b aß flä 9 h a be j 9 der
nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grua Jf ta ^soweit beide Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v.H• veranl la 9t, c te .
Erschließungsanlagen voll in der Baulast der °rt s 9 a ™ e ' n ' , t der orts- hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der I !Ä?laulSt gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur fu Erschlie-
der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtunge ßungsanlagen veranlagt.
(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige E ^ ch ' iaßa 9 ' anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die GrundsbJC J® fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die^ Zahl de Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Bau ast aer Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in de Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur tur die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinricntun- gen der Erschließungsanlagen veranlagt.
(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(2) Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. unselbständige Parkflächen
7. unselbständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbständig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.
§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und
c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsDrechenH ak»«* « „ stabe a) hergestellt und die unbefestigten Tete aemäß ? 2 Buch ‘ stabe b) gestaltet sind. 9 9emaß Absat z 2 Buch-
Flächen im Eigentum derstefren und gärtnerisch bzw lancT’ T™ ' hre gestaltet sind. ««menscn bzw. landespflegerisch
§ 10 - Vorausleistungen
M) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine n* noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, v 0r * bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließ™, erheben, wenn ,,!s
a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begoni^y
Wdie endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen j r Jahren zu er warten ist (sogenannte Herstellungsalternatr Absatz 3 Satz 1 BauGB).
^Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können ml ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeitr" 1 Absatz 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit deren™ tragsschuld zu verrechnen, auch wenn der VorausleisteJ! tragspflichtig ist.
§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Ei beitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisstsa! voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB undtf- zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages. !
§ 12 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der tragsbescheides Eigentümer oder dinglich NutzungsberecEJ tragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Weh tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs-undTei entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden öl
chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekannt^! tragsbescheides zur Zahlung fällig. ■
(2) Der Beitragsbescheid enthält: j
1 . die Bezeichnung des Beitrages, i
2. den Namen des Beitragsgläubigers, :
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mittel
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tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Bered«
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b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlaqen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsferti- 9 ® r ],. f He n rste '! un 9 der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen erfüllt. Die flachenmaßigen Bestandteile ergeben sich aus dem BauDro- gramm. In Einzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt auf die Herstel lung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtunqen zu ve - zichten. Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen en
(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flärhonmön 1 ’ Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt Tenn ^ a) Die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschlie ßungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Parkflächenfmq®' ne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestinunn gern Unterbau mit einer Decke aus Asphalt Beton Platten 9 ,^ gfahl ' aufweisen. Soweit im Bauprogtamn!XffiS* W“*» andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend vSffitej 2° 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung. ADSatz 2 Satz
tet sind| bStändi9e Grünanlagen Särtnerisch bzw. landespflegerisch gestal-
lagen nach dieser Satzung,
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf demte ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 22.02.1999 in Kraft.Gleit die Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel über die Erhebe Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließung^ 22.02.1999 außer Kraft.
56335 Neuhäusel,
16. Oktober 2002 Ortsbii
Ortsgemeinde Neuhäusel (Siegel)
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Ml in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuM! durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird8J| des hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Fofffl dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zusta . ri ^'Bugend JSC sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als vonAn ^lüi^ s t aa c zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Liiqc y ’ t
1 • die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der peph. migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung ® 1 verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Be! standet oder jemand die Verletzung der Verfahrensschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwai
Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeicnn^
Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, 9 r Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltem auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann geltend machen.
56335 Neuhäusel, 16. Oktober 2002 (S.)
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Abschlussbesprechung hinsichtlich der Durchführung des Weihnachtsmann 8
ln diesem Jahr soll am 08.12.2002 der 7. WeihnachWJ J Ortsgemeinde stattfinden. Auch diesmal kann derWeihnw Unterstützung/Teilnahme weiterer Gewerbetreftie d >
Gastronomen, Geldinstitute, Firmen etc. noch attraW.
öen. Hinsichtlich der Durchführung, Organisation, T 0| i hiermit die Vorsitzenden der Ortsvereine sowie Unternehmungen (auch die bisher beteiligten Gesd^- 2 ,
19 h on U Mh bsCh J ussbesprechun 9 ,ür den 30, OI 2°5aupt$tf
19-00 Uhr, in das Gemeindehaus (Sitzungssaal), WW
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