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, rier 4 vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine "»«und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende

S Nutzung zulässig ist.

", Mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine !W Ee und mit einer Breite bis zu 13 m. wenn eine entsprechende ie Nutzung zulässig ist.

In liehe Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebie- mltder Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, ( ein schlü. Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bau- ' ^werbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brei- "* ig m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei-

J 13m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist. entliehen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kräft­en nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie- ne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z.B. Fußwege, Wohnwege) ier Breite bis zu 5 m,

taelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz

lrunn BauGß mit einer Breite bis zu 18 m -

9 Oer »)ängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen,

pj-,. ^»erlialb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich-

^»jrateinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren-

ianz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1

iten Höchstbreiten.

flächen.

«mdeNa^Qestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und «j, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

JiefiicM Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 2 i für eineiiäijnd 5 , aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bauge- deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen) ay 15 %der Flächen der erschlossenen Grundstücke, '

ner derOitflfcnlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, der OrtsMestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind /o der aräHziTeiner weiteren Breite von 6 m,

licht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis febernach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu unginwptrschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen) bis zu , OmAnr jJgy Flächen der erschlossenen Grundstücke.

f e " sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für nland-PfailMPn Erschheß ungsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 i 3 )_ zuletzlj*F enBrei,en sind Durchschnittsbreiten.

504 ) wirdaÄFeteine Erschließungsanfage mit einem Wendeplatz so erhöhen G in AbsetzJ Nummer 1, 2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter ier Formwflrf 8 '^ l9ung der Brei, en nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens

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mittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet »tragsfähige Erschließungsaufwand wird für die e, n zelr l® ißungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für ste Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen ionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die ißung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der ißungsaufwand insgesamt ermittelt werden, igenstand der Beitragspflicht

[ragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerblj- Irvergleichbare Nutzung festgesetzt ist sobald sie bebaut oder gewerb- mutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche «erbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordne­tsten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen, lemeindeanteil

Isgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf- kagsmaßstab

ßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte iiäß§ 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die psenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren |«sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nut- P; erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

IGrundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

iplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­ig teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Ipich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch- J*^kes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand ichend ^ 6 erre ' c ^ dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt

snt^r 1 ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in

Knieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts- §34 BauGß

L1 imH S ^ cl<en d ' e an e ' ne Erschließungsanlage angrenzen, die n aieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die aus- C 0 ?« 96 Verbindung zur Erschließungsanlage dar- roen b ® 1 der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. ßeraha ^ 6 ' 1 ^'. 0 an eine Erschließungsanlage angrenzen, sind einen ebenen Weg oder durch einen Zugang ver- iöunLoi lnt 0 r u e 9 er 9 ru ndstück), die Fläche von der zu der m. £f?. e , hln liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe (ZurFrerwo^ 6 10, die ausschließlich eine wegemäßige Ver- mdstürifc« « Jn 9sanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung e,e nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt.

_ Nr. 43/2002

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüg­lich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant genutzten Flächen.

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnli­cher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei über­wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher weise genutzten Grund­stücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsauf­wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten 20 v.

H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für über­wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grund­stücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossfläche gilt:

I. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei­len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah­len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kem- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen......2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.....2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

e) In Kleinsiedlungsgebieten.0,4

f) In Campingplatzgebieten.0,5

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau­ungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste­henden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau­ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver­gleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,

6 . Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund­stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge­leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8 . Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.