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Wochenblatt VG Montabaur

1. die Bestimmungen über d leÖff enti ich tot ^ S ^ ung d e' r e Satzung migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung

verletzt worden sind oder Anfcirhtsbehörde den

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fns der Verfahrens-

Beschluß beanstandet oder jedem die Verie^.^^itung unter oder Formvorschriften gegenüber der Ge begründen soll,

Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzu g 9 schriftlich geltend gemacht hat. , t H nP macht so kann

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr - 29 diese Verlet- auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die

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mit 3oder n t jtige und *?EIäine Nutzt

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biszu 18 m, bis zu 13m,'

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

rnnntaos .von 18.00 bis 19.30 Uhr

SSs::::::::::::.«> 18 00 bis 1930 Uhr

Tel. und Fax: 02620/8442

E-Mail-Adresse: gemeinde.neuhaeusel@t-online.de

Öffentliche Bekanntmachung

1. Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 21.10.2002

Der Ortsgemeinderat von Neuhäusel hat in seiner Sitzung am 26.09.2002 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

§1

Die Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs-und Bestattungswesen vom 03.12.2001 wird wie folgt geändert:

§ 4 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:

I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen

1.1 In Reihengrabstätten

1 . 1.1

Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.170 EUR

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung 5. Lebensjahr 420 EUR

1.2 In Wahlgrabstätten

Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres

1.2.1 Erstbelegung.425 EUR

1.2.2 Zweitbelegung.365 EUR

1.3 Urnenbeisetzungen

1.3.1 In Urnengrabstätten.120 EUR

1.3.2 In Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete

ruhen. 70 EUR

1.3.3 In Urnenmauern. 41 EUR

1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein

besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.. eur

1 .5 Einebnung der Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist und Nutzunqszeit auf Antrag Berechtigter

1.5.1 Reihengrab. 80 FÜR

1.5.2 Wahlgrab .ZIIIIZIioo EUR

1.5.3

Kindergrab (Verstorbene bis zum vollendeten 5 . Lebensjahr) 50 EUR

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unter­nehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auf traggeber gegenüber dem Unternehmen sind. UT

2 . Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.. 7n F , , R

2.2 Ausbettung von Urnen aus Urnennischen. .Z cmd

3. Wiederbeisetzung . . tUH

S r ? i l^ derbeiS u e Au ng L . von aus 9 e betteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben. werden

III. Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten

1 . Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 Für Verstorbene bis zum vollendeten k i u

anmeldepflichtigen Totgeburten . Lebens J a b r und

1 .2 Für Verstorbene nach Vollendung. 70 EUR

des 5. Lebensjahres.

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1.4 Als Umen-Eitigrabstatte In berste belegten GrabsÄn Sr ieds Um"

.30 EUR

J4nenblatt V(

1 5 Als Urnen-Reihengrabstätte in Urnenmauern (einschl Km für Urnengrabplatten aus Naturstein zur Schließung der

Urnennischen)..; A y,;..

2 Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten __

2.1 Für jede Einzel- Wahlgrabstätte und jede weitere Pj» hr J s d

2.2 Als Urnen-Erdgrabstatte IW g

2 2 1 in Urnen-Grabfeldern. ,.H. in Kern-

2 2.2 in bereits belegten Grabstätten für jede Urne.~.* JJ er Nut

2 2 3 Als Urnenwahlgrabnischen in Urnenmauern (einscüTin

Urnengrabplatten aus Naturstein zur Schließung der Urnennischen) ..

3 Verlängerung des Nutzungsrechts Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorsch^e zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werdend^ bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnitteslllf'

IV. Sonstige Gebühren

1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der

Aufbewahrungsräumen.

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsep

1.2.1 Für Einwohner der Ortsgemeinde Neuhäusel

1.2.1.1 biszu 3Tagen.

1.2.1.2 für jeden weiteren angefangenen Tag.

1 .2.2 Für Auswärtige (keine Einwohner der Ortsgemeinde N&

1.2.2.1 bis zu 3 Tagen

1.2.2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag

2. Leihweise Überlassung von Urnenblumenhaltem für einenl von 6 Wochen

V. Beisetzung von Auswärtigen

Wird in Ausnahmefällen Auswärtigen (keine Einwohner der Oft de Neuhäusel) die Beisetzung auf dem Friedhof der Orfej Neuhäusel genehmigt, wird ein Zuschlag von 20 % der arifj Gebühren erhoben.

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§2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kralj 56335 Neuhäusel, 21.10.2002 (Siegel) Roggenbach, Ortsbürger Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfakf in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zi durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wilddj des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Fornraäj dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegeff sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfangz zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachungdei! verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschiß] standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltunjj Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung® Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend »J Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ger* auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diesevsa geltend machen. 1

56435 Neuhäusel, 21.10.2002 (S.) Roggenbach, Ortsbim

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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen ,

nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die eis Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungs 8 Satzung - EBS -)

vom 16. Oktober 2002

Der Ortsgemeinderat Neuhäusel hat auf Grund des § 24 der & Ordnung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember i»

§ 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 -ir tenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die gemacht wird:

§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen ,. (

Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwan ® malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die v Neuhäusel Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen ,y f

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art u 1 öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 -ausgenommen solche in Kern, Gewerbe-und Industr Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren helsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hat eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 seitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsp tige Nutzung zulässig ist.

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