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Kadenbach
'„stunden des Ortsbürgermeisters
ec nsiui .von 18.00 bis 20.00 Uhr
.nach Vereinbarung
irr'ölwältuna Tel. und Fax: 02620/633 fcS- Tel: 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)
Nachruf
„ m2 o Oktober 2002 verstarb im Alter von 73 Jahren
Herr Hermann Jäger
L r Jäger war von 1973 bis 1984 Mitglied des Ortsgemein- Berates von Kadenbach und von 1972 bis 1984 Mitglied des Verbandsgemeinderates Montabaur. Darüber hinaus war er ■in vielen Ausschüssen beider Räte tätig.
Fachkompetenz und Sachlichkeit zeichneten seine kommu- Lpolitische Arbeit aus. Sie verhalten ihm, verbunden mit Linern freundlichen Wesen, in den Gremien und in der Verwaltung zu hohem Ansehen.
■Die Räte sowie die Verwaltung der Ortsgemeinde Kadenbach und der Verbandsgemeinde Montabaur danken Herrn Säger für seine kommunalpolitische Arbeit und für die zum '«ohle der Allgemeinheit geleisteten Dienste.
Mir werden sein Andenken in Ehren halten.
Jjnsere Anteilnahme gilt seinen Angehörigen. ft. Oktober 2002
für die Ortsgemeinde Für die Verbandsgemeinde
Kadenbach Montabaur
Helmut Marx Edmund Schaaf
tsburgermeister Bürgermeister
[düng zu den Fraktionssitzungen
bereitung der Ratssitzung vom 04.11.2002 finden die vorberei- praktionssitzungen wie folgt statt: bienstag, 29.10.2002, 20.00 Uhr Gemeindehaus lach interner Absprache [ach interner Absprache
Helmut Marx, Ortsbürgermeister
laninchen-Werbeschau
Die diesjährige Werbeschau des Kaninchen-Zuchtvereins RN 97 Kadenbach findet am Samstag, 26.10.2002, ab 13.00 Uhr und am Sonntag, 27.10.2002, von 10.00 bis 17.00 Uhr im Gasthaus “Zum Westerwald” in Kadenbach statt. Auf dieser Schau werden ca. 100 Kaninchen verschiedener Rassen, das Ergebnis des Zuchtjahres 2002, bewertet und der Öffentlichkeit prä-
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Nr. 43/2002
Öffentliche Bekanntmachung
1. Änderung des Bebauungsplanes “Auf der Höh 3. Erweiterung" der Ortsgemeinde Kadenbach
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Geltungsbereich der I. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Höh 3. Erweiterung“ der Ortsgemeinde Kadenbach
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Die vom Ortsgemeinderat von Kadenbach am 01.07.202 als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes “Auf der Höh 3. Erweiterung" wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisver
waltung des Westenwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist. Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauverwaltung, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

