Wochenblatt VG Montabaur
28
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m. wenn^e^
b) mit 3 oder 4 vongescnussen um ~- Q r,tcnrorhpnde
beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m. wenn ei P
einseitige Nutzung zulässig ist. A m , A ,onn pine
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit_einer B re ^ n ^ s e ^ e 18 ents p r echende
beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m
einseitige Nutzung zulässig ist. Ahcat7 2
2. öffentliche Straßen. Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten s h 0Wie J^™ h e !^ e5e ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe. Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet. ande "® n ®' ß liehe, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist. mit eine B e te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer B e te bis zu 13 m. wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kratt- fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der BaugeDie- te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z.B. Fußwege. Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m.
4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m.
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche. Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
6. Parkflächen.
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1.2. 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m.
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2. 4 und 5. aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen.
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordnet ten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
§ 5 - Gemeindeanteil
Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließunasauf- wandes.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund
stück nur teilweise uberplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch- grundstuckes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. y
2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in
sr: 5 Är“ eines im
C) bei Grundstücken, die ubenjievorgenannte tiefenmäßig e p.
hinausgehen und dort tatsächlich^baulich, gewerblich oder v ;
genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte fE
etibl
Ist die
^anR
lieh der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenifcn genutzten Flächen. i,: fergeb‘
(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art derNB® n ’ W ' Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondsraebil"--. 7* Eck 5 nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v H 'J jßaulic gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industrielle
eher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten'Ä) ur überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise-P^ 6 Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigenfFF® 9 ’ V wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstucksfläche um
(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedlicheb 3 i;iÄlfjj. r , |Gl liehe oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird dernacl)i’ft® ies<
3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige ErscfAÄK wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Gr-P® 6 ' nach deren Geschossflächen verteilt. Den GeschossflächensJ Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergshf H der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprerL-.j]®^ wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise
stücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen FürGr
(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Verviel 1 -1 Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Bers" Geschossfläche gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgei&E zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumasse^-E setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch» len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundfläche®? Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grunia und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5.frJ len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oderat^.j
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 B3uG:| gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsci Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gef Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächerd a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei einemz.|
Vollgeschoss.
zwei zulässigen Vollgeschossen.-tden Gr
drei zulässigen Vollgeschossen.-IdieFre
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen..
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.
zwei zulässigen Vollgeschossen.
drei zulässigen Vollgeschossen.
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf d stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene!! Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen t:f Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.
d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten.
e) In Kleinsiedlungsgebieten. „
f) In Campingplatzgebieten. ..
g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bisf)S ; r® c J]“ e " Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung),isa bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche,fer 1 “ bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was^ I BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung^ t) sie üb Stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig« BfiEinri-
pLSL GrUn , dStÜck ! n ’ die an eine Er schließungsanlage angrenzen die Flache von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m Grundstürk^ii« rit ’.
st C P Jlp e n ß S'h ine h We w 9er S äßi9e Verbindun 9 zur Erschließungsanlage dan steHen b'e'ben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt b) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließunasanlane annmn™ ' mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einan 7 urÜ enZen ’
ERrhr n n Sind (h j inter |! e 9 er 9 ru ndstück), die Fläche von der 2? ^er Erschheßungsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu eine^Tilfl von 35 m . Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßiaL V?r bindung zur Erschheßungsanlage darstellen, bleiben bS der Bestimmt™ der Grundstuckstiefe nach Buchstabe a) oderb) unberücksichttgt 9
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit^
ungsplan I
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschoss^l ,
oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nadl ® henden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, F™ n
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung
ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen l gleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, E
6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, jj Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen *d |6 JfT Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene 9 enu fl können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gj stucke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die ©ntsprec«• tatsächlich genutzt werden, entsprechend.
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplä® | werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsp , leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzung sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
, Gru ndstücken, die im Geltungsbereich von Satzung ip Sch , C bsatz 4 ß auGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitrags ^ rschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen fu Nfes b)
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen * ( 3) ^
zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, „ c Jfechen
b) Je unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Besu p talte , ber das zulässige Nutzungsmaß enthält.

