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Nr. 42/2002

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latt VG Montabaur _

", a nnphiete wenn in der Satzung Bestimmungen über das 'Sngsmaß getroffen sind,

, nton Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen ,e P lan,e " .nncmaR enthält.

sfläche.iS-,.i e d a? zulässige Nutzungsmaß enthält.

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Qrun^v -rd f flcärhliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- dieF| ^li£ ea elungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen. PenVefy!®^vksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von NummoMjiHLi?® 1 :,. in Kern . Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten werden »iShsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entspre- r ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei- JL®Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerb- jgenjpe oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken ht aenutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich jstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.

Etz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen, v ben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- Gerden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet. Grundstücke und durchlaufende Grundstücke ' üch qewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare itücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck- icke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver­lagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- ragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit fahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau- ehrsanlagen besteht.

FürErundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- iatzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund- äche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, leide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste­hen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- le, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast isgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver­klagen veranlagt.

'atz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die- :ung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die ßungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe- ifnd, entsprechend.

Fürfcrundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen fieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der ider Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll der^aulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur prdie in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein- ien der Verkehrsanlagen angesetzt.

atz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat- Vfahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich- Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungs- ie nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent- lend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins- ' zwei übersteigt.

»weit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser g zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten (gelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden tücksteile.

ntstehung des Beitragsanspruches fitrag

[1j Der einmalige Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bau- n an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des |0$, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 tem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine ^nme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich (entlieh beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teil- nd feststellbar ist.

j^Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde-

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Mschpn^P ^dbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der , ert ' 9Stellun g der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.

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^liaehkJ) 0lner ^ a ß na bme können Vorausleistungen auf Ausbau- IS erhoho Uf Vorauss i c btlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei- #et an riia h er n 6n ' ^ ie Vorausleistungen werden der Person ange- jnt auch wan er Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz |Die Orts nn Ubersc büssige Vorausleistungen zu erstatten sind.

'in mehrÜÜ 6 '^ 6 ist ber echtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge hach s R Ak Raten °der im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträ- I cn § 8 Absatz 2 zu erheben.

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus­baubeitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Sat­zung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.

§ 11 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen- tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund­lagen nach dieser Satzung,

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 15.07.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Ver­kehrsanlagen der Ortsgemeinde Niedererbach vom 15.07.1996 außer Kraft. 56412 Niedererbach, 10.10.2002 (Siegel) Ortseifen

Ortsgemeinde Niedererbach Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom

30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Niedererbach, 10.10.2002 (S.) B. Ortseifen, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Niedererbach zur Erhebung von einmaligen Beiträgen

nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstel­lung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung EBS -) vom 10. Oktober 2002

Der Ortsgemeinderat Niedererbach hat auf Grund des § 24 der Gemein­deordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils gel­tenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst­malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Niedererbach Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für 1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einsei­tige Nutzung zulässig ist.