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Wochenblatt VG Montabaur
Pfalz vomloTjuni 1995 (KAG) - in derIfnemacht gende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wir .
Einzelabrechnung
§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen .„. cär hiirhpn Inve-
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige_Beitmg^nacMatsachl h ' ^
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1 Die urtsgemeinae emeuieinma,.yc Verkehrs-
stitionsaufwendungen für die Herstellung und Aus anlagen nach den Bestimmungen des KAG und d ' eser ®^« heraestell-
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an ® r ® . Jmbau
ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweit g.
oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. “Erneuerung" ist die Wiederherstellung einereinen teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften An ag
dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zus an .
2. “Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertigges ten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
3. "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage.
4. “Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des An le- gervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m. wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
bauu
daßst
sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche
beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berflcN^
(2) Als Grundstucksfläche nach Absatz 1 gilt:
1 In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche i^n — stuck nur teilweise überplant und der unbeplante Qrunds'v Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläch»? grundstuckes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Vefa nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer)
entsprechend.
2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festst*», unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang^ teiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, (jj e ' a lieh eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage dar S t e i> t bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt
b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlago y- toinf wt dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zu£Tj*L c den sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von derzuH > anlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe vn JrS , Grundstucksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Ve^nßicl
h!a< beitra . rZufa ’s r i »Ve'rkei IFüfcn Satzu
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten so gilt für
die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. ö
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1 2 und 4 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m § 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlaae oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermrttett § 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich industriell odpr in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die Sch? nnn tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hemestell
ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben. nergestell-
§ 5 - Gemeindeanteil
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herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlaae ri.irrh rI Ei ® r des Ortsgemeinderates festgesetzt verKenrsanla 9 e durch Beschluss
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnuna der roenhn^ u erfolgt durch Vervielfachung der GrundstücksSe I h ^ SSfla u Che sfläctenzahl. Der nach den 9 §§ 2 undTSSÄ^SSe «Ä" zierte beitragsfahige Ausbauaufwand wird auf die hSzl s J™ lu - Grundstücke im Jeweiligen Abrechnungsgebiet Sach fi,^Ge sc j? 0 ®"
Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der g ' stiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt,
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Br; hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich, indus'-V' gleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oderb)errrir; zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegendebeb;J genutzte Fläche.
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gifc I
1 . In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festges? 1 *! zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumasseria l setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durcfill len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächen^! Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grurd&l und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3.5.E len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oderabgev
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauoB^ gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauung»?'“#
Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, ge*-T Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächera'l
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.
zwei zulässigen Vollgeschossen.
drei zulässigen Vollgeschossen.
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.
zwei zulässigen Vollgeschossen.
drei zulässigen Vollgeschossen.
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die i stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenst w u Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen li Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse. ^ Derei!
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.. Mene
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.Steges
e) in Kleinsiedlungsgebieten. ®em t
f) in Campingplatzgebieten. '■Bahn
g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bisf)8%Ä C ht Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse NutzwUPnd | bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche,»») Der Ai bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, wasfe papür BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren UmgebungVden Gr Stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig r^j e
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit ungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GeschossLTj oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach® henden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung 0 M ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriell® gleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.
6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Beleu Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen • m Plltjder Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene
können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies g J9 - Vor; stucke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entspre 6 p^Ab B( tatsächlich genutzt werden, entsprechend. „
L J!?' G , r ^ dstücken ' auf denen nur Garagen oder Stellp f n | a(ie s® s ® rl lo*I < ^ e ?' durfe^, 9ilt die aus den Regelungen des Bebauungspl ptoet,, leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzung F9iltauc sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. P ' e 0
Ahef* Gru I’ dst k |C,< en, die im Geltungsbereich von Satzung® in n i BauGB Hegen, werden zur Ermittlung der Beitrag p Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
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