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lb lattVG Montabaur
Nr. 42/2002
nm äßiq e p.J—TTotcärhliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- lic hodS JlS«Snqen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen. tiittelteR ä ;.*PW He = nt nj ch t für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen. lde n be!!- : "» bsa,z 5 9 h ho i Her Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch-
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JÜf!rHpn diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
P*«EStücke und durchlaufende Grundatücke 7 " , h npwerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund- Ba - ™ei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund- h Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch- * Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags- : e ann cip durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor- I' -IL cf« r im Absatz 1 BauGB vorliegen.
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ünaen des § 133 Absatz
c- Grundstücke die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen »ebaufictlnjl' ^ Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der er nacbt ;Wi e s ; des Beitragssatzes mit 50 v.H. veranlagt, soweit beide 3e Er$ch» c :PW^ n an | agen vo ll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste- ssenenG' -^Pugiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- »sflächenva w j rc j die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast iondsr ^i : “Jsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der ___,ßungsanlagen veranlagt.
s ® 9 er ^tc^fcrundstucke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs- r nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks- ¥rhe!bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der pcn ßungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der ieinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die derjBaulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun- der Erschließungsanlagen veranlagt.
&weit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser jg zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten [egelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden
'stücksteile.
intstehung der Beitragspflicht [beitrag
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der leßungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald ^nahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, tilossen sind. Im Falle des § _128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB itdie Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
Der Erschließungsbeitrag kann für tdenlGrunderwerb die^reilegung diejahrbahn Fuß- und Radwege iwege
Ibständige Parkflächen Ibständige Grünanlagen hflächen
ässerungseinrichtungen die auf isfOBleuchtungseinrichtungen
rhandeneäjÄdert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbstän- itzun gen tfcals Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren leschosse. gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der bende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt, lerkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen iweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt,
f > in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Bßungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § satz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen
ssfläche, teilt, was rs jebung de; g zulässig' soweit de»
ischossfäH e nach dec eht, 2ungoN striellen' st,
edhöfe.F ien-dieis] ie genutzt
Isie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen Hinrichtungen vsrfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht ^anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsferti- Berstellung der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen l | ü? c » enm äßig en Bestandteile ergeben sich aus dem Baupro- ^Einzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt, auf die Herstellern Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu ver- |n. Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren [ rsan| agen und selbständigen Parkflächen, pweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, nHt i aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen D| . e ' 6 der Brschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn : - n^'^Msani Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschlie- Jies % Svnn r i ot n » s ^ wie Abständige und unselbständige Parkflächen im Sin-
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S Untolh Ab ? at ? 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auf tragfähi- äisen D e U mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Fflaster Ibe nortT'* im Bau Programm eine andere Befestigung bzw. eine ■als m 0 hT 9 besch| ossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz Äelhs? 3 d8r end 9bltigen Herstellung.
andige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestal-
te" en . inden befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch- b) gestaTef s' Und d ' e un befestigten Teile gemäß Absatz 2 Buch-
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§ 10 - Vorausleistungen
(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn
a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und
b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu er warten ist (so genannte Herstellungsalternative gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).
(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungsbeitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.
§ 12 - Beitragsschufdner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 18.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Niedererbach über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom 18.01.1999 außer Kraft.
56412 Niedererbach, 10.10.2002 (S.) Ortseifen
Ortsgemeinde Niedererbach Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-F’falz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Niedererbach, 10.10.2002 (S.) Ortseifen
Ortsbürgermeister
Kath. Frauengemeinschaft Niedererbach
Wir feiern Erntedank. Alle Frauen sind für Mittwoch, 23.10.2002 um 16.00 Uhr in die Dorfgemeinschaftshalle (Nebenraum) eingeladen. Anschließend Feier wir um 19.00 Uhr einen Erntedankgottesdienst in der Ffarrkirche. Um Tel. Anmeldung wird bis zum 20.10.2002 gebeten. Tel.- Nr. 230, 1239,1710 oder 325.
SV 1920 Niedererbach
1. Mannschaft
Sonntag, 20.10.2002, um 14.30 Uhr Auswärtsspiel gegen die SG Elbert/ Welschneudorf.
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Kl

