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Nr. 42/2002
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f und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli- le ' trä dfestqesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitendes zur Zahlung fällig.
, e itragsbescheid enthalt:
Zeichnung des Beitrages,
fernen des Beitragsglaubigers, amen des Beitragsschuldners,
Zeichnung des Grundstückes,
Zeichnung der abzurechnenden Anlage, zu zahlenden Betrag,
rprhnunq des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei- laen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund- ich dieser Satzung, itsetzung des Fälligkeitstermins,
Jnung dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht
lechtsbehelfsbelehrung.
(krafttreten / Außerkrafttreten
Itzung tritt rückwirkend zum 18.07.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt zunc über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Veragen der Stadt Montabaur vom 18.07.1996 außer Kraft. ur, 15.10.2002 Siegel Dr. Possel-Dölken
bntabaur Stadtbürgermeister
[§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) assung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert asetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes aen:
Jen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften iesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen jlten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig ^gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- jung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung Irletzt worden sind, oder
,vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean- andet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor- iriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Jenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- laltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht, lana eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann ich Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung “lachen.
pntabaur, 15.10.2002 (S.) Dr. Possel-Dölken
wtabaur Stadtbürgermeister
che Bekanntmachung
Ing der Stadt Montabaur mebung von einmaligen Beiträgen
«sächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Her- jvon Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung
15.10.2002
idtrat Montabaur hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung nd-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Bausches (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fassende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: tebung von Erschließungsbeiträgen
ung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmali- tellung von Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Montabaur Jungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung. Itragsfähige Erschließungsanlagen agsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für 'Che Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 - aiisgenomm 60 solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete In u der9ebieten der Nutzungsart Einkaufszentren, sbiftt Han ^ elsbetri . e be, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und zuläs^g ist n6n 6 ' ne bau *' cb6, 9 ewerb l' c he oder vergleichbare
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3. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
6. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2,
4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage oder nach Beschluss des Stadtrates für bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.
§ 5 - Gemeindeanteil
Die Stadt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
b) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Erschließungsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt.
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant genutzten Flächen.
(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v. H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v. H. erhöht.

