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Wochenblatt VG Montabaur

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine untersc ^^ l |?g r e n ach den §§ 2 und liehe oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, w rd ErsC hiießungsauf-

3 ermittelte und gemäß § 5 reduzn srt ®.fdi'l e 9 rsc Nossenen Grundstücke wand - abweichend von Absatz 1 - auf die ers® werden bei nach deren Geschossflächen verteilt. Den GeschO prnP hieten 20 v Grundstücken in Kern, Gewerbe, Industrie- u ." d

H. der Geschossfläche hinzugerechnet; Dies gitt entspre Grun(J .

wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher We 9 stücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstige g

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch '^nuna der

Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die 9

Geschossfläche gilt: hAf , h . t .

I. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgese zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine BaurT ?®®f en ^ a I 1 ' setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durc ,

len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflachenzahl 1 u " d d Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflachenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Brucnzan len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerunde .

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen.

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.9,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.9.8

drei zulässigen Vollgeschossen.1-9

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.T1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1.2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.TO

zwei zulässigen Vollgeschossen.1.6

drei zulässigen Vollgeschossen.2.0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2.2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) in Wochenendhaus- und Kleingartengebieten.0,2

e) in Kleinsiedlungsgebieten.0,4

f) in Campingplatzgebieten.0,5

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau­ungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste­henden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau­ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver­gleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund­stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet

werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge­leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolot sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. y

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach 6 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der BeitragsfSendie Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das

zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, a aas

b) i diei unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen

über das zulässige Nutzungsmaß enthält. mungen

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen. *

(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen

(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtiaen Flärhp Rmrh zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Gr,mH stucke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließunosanlamn?^« stücke) und Grundstücke zwischen zwei ErschSmStlMe n laufende Grundstücke) sind für beide ErschlipRimncani-s ^ e ? ( durc ^'

pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und dieVnT aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen. d d Vor '

14

12) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Eru, liei3un dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks^' Ermittlung des Beitragssatzes mit 50 v. H - '

^ nla 9t,scy

Erschließungsanlagen voll m der Baulast der Stadt stehen v- beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Start* Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Städte F gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagenve-;

(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Er^, j. anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch dis jÜP-S Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll inderS-') !il Stadt stehen Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in fc 1 Hör «tiarit Wird die Vergünstigung nach Satz 1 nurfürdia«k!l

iset:

der Stadt, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Stadt stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der ErstfiP«/, anlagen veranlagt f n-

(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetztfe 5fescf

Der'Bei die'Bezc den^lar

die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überscH Grundstucksteile.

§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herste'.. Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragsp** die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gede?, Jen soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1t BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durchfei

(2) Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. unselbstständige Parkflächen

7. unselbstständige Grünanlagen

8. Mischflachen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reiheniüj:; ständig als Teilbetrag erhoben werden, sobald die jeweilige deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kosti Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschüeßuni

(1) Soweit die Stadt im Einzelfall nicht etwas anderes beschließ in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschließungsanlagen sowie selbstständige Parkflächen im Sh 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen und

b) sie über die Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen k4 Einrichtungen verfügen. Soweit die Stadt im Einzelfall nichtef*£j res beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsferfge- lung der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungene' flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Baup'c; Einzelfällen ist die Stadt berechtigt, auf die Herstellung vonEr rung- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. n besondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verke l "S| und selbstständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Stadt im Einzelfall nicht etwas anderes sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bes der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten ErscT anlagen sowie selbstständige und unselbstständige Parkfläche ne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung au.: gern Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten ob aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befestigunpw andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend von At&

1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung.

b) unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landest gestaltet sind,

c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absaß stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absa stabe b) gestaltet sind.

(3) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig he r g0Ste"t , J'J Flächen im Eigentum der Stadt stehen und gärtnerisch bzw. gerisch gestaltet sind.

§ 10 - Vorausleistungen (1) Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht^, oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages e _

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen ^

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen in ne j J ahren zu erwarten ist (sogenannte Herstellungsalternativeg

Absatz 3 Satz 1 BauGB).

IoL'q r f usleistur ?9 en auf Erschließungsbeiträge könnende oder lm Rahmen der Erhebung von Teilbeiträg 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mitderendg agsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleiste tragspflichtig ist.

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