Wochenblatt VG Montabaur _~ -
a) bei Grundstücken, die an eineVerkehrsa^
von dieser bis zu einer Tiefe von 35 G ™ nd ® , np darstellen bleiben lieh eine wegemäßige Verbindung zur Verkehre^
bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unb anarenzen mit
b) bei Grundstücken, die nicht an ® ine V erke ^ r ? ar ? 9 Zuqang verbun-
dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch Verkehrs-
den sind (Hinterliegergrundstück), die ^ lache T|pfe von 35 Metern, anlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu eir 1 Verbindung zur
Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemaßig rninc j S tü C k- Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung
stiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt. Ronrpnzuna
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte «genmaß'ge Beg^ung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, 9® we f ' r ! du * |tte|te p| äC he gleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittet* Hache zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslmie liegenden beitragsre e vant genutzten Fläche.
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gut-
1 . In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte hochstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2 Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3 5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflacheruahl unddie Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflacherizahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Brucnzan- len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen.
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.0,5
zwei zulässigen Vollgeschossen. 0'®
drei zulässigen Vollgeschossen.1-0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1.1
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1.2
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.1.0
zwei zulässigen Vollgeschossen.1.6
drei zulässigen Vollgeschossen.2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4
d) in Wochenendhaus- und Kleingartengebieten.0,2
e) in Kleinsiedlungsgebieten.0,4
f) in Campingplatzgebieten.0,5
g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.
6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet
werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abae- leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzunoen erfolnt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. 9 91
8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach 5 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das
zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, y as
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmunaen
über das zulässige Nutzungsmaß enthält. gen
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu leqen
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzunn „„„ Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondemphiptln 9
die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v. H erhöht Dies 2 Pntcn®" chend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in leraSchbamr W«T se genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. BeftSseoewerh Uch, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten GmndsSen
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(gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten er C die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v. H.
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger GrOpJpieteiti
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen RviBeSch zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet. $ p3 che § 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke [Derzeit
(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer w.;. ifeezei Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsam,..öilam qrundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide gen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche f, 1 ' einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten odera
ten Verkehrsanlagen besteht.
(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlags- ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird® stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes mit 50v.H a^ soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Stadt s!» 1 * hen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast derK die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast derjl henden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagenri
(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsart^ ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zu$5v ; ' eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, Erschließungsbeitrage nach dem BauGB erhoben wurden oder ben sind, entsprechend.
(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verke^ nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können,' Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch' dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen Baulast der Stadt stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nkta Baulast der Stadt, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nurfürd Baulast der Stadt stehenden gleichartigen Teileinrichtungen^ kehrsanlagen angesetzt.
(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach® zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich duc- 1 - artige Erschließungsanlagen erschlossen werden, fürdieEts.; 1 beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhebens sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsä’ 1 ^ gesamt zwei übersteigt.
(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummei<| Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesefetr: die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich Übersee Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag
(1) Der einmalige Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss arbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berecheryi Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßra hl Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn siete! und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwandc-s aufwand feststellbar ist.
(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Stadt 1. den Grunderwerb
(che
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. unselbständige Parkflächen
7. unselbständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen gesondert als Teilbetrag erhoben wird, der maßgebende Jr
technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesonderttesifc .
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§9-Vorausleistungen' ' XE
beitrage bis zur voraussichtlich 6 kdnnen Vorausleistungen aul* b^ges erhoben werden n£ f/ hen Höhe des endgültig zuzatä’&t' au rechnet, an die der BesnhE V °.!! aus,eistun 9 en werden derPefs?®^
2 plt.aueh, wenn übersrh.w Ub ?f den endgültigen Beitrag etfwF'h'Q 1 (2) Die Stadt ist berechtio* f, SI9e Voraus, eistungen zu erstattensÄpbie ^® hr ® ren Raten oder im ö^ rausl 6 istun 9 en auf AusbaubeiW 3 ’- : f^ 9 * ul § 8 Absatz 2 zu erheben ahmen der Erhebung von Teilbeif#fc£ u 2 \
Vor° Entsteht" 9 d6S Au8t >eubeltrages
derv eitra96s ^ r ^bartwerdl an n >ruches kann die Ablösun3 £g? er v °raussichtiichen H«hf r ^ 6n ' Ger Ablösungsbetrag bem^CE 9 ..
p-Beilr^!gT^ ^ KAG ündd &
| r ra9 ^e. sche ides Eigentüm^ 6 r J m ^eitpunkt der Bekanntgabe^ äff 9 ^tlich
(2) 9 Be!'w tl9en Gr -ÄS r din9,ich Nutzungsberechtig!« 0 ^ In J
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ysschuldner sind Gesamtschuldner.
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