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Fraktionssitzungen:
■W* au ' n Hpr Qjtzunq des Stadtrates, des Haupt- und Finanzaus- Vorbereitung R auSSC h U sses der Stadt Montabaur am 24. Oktober 'Eenfolgende Fraktionssitzungen statt:
n ° 21 10 2002, 18.30 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses
°Tel 9 02602/126.244
" ' o-\ -\a 2002 18 30 Uhr, im Besprechungszimmer des Rat-
flSeubau) 2 .' Stock, Zimmer-Nr. 238, Tel. 02602/126.121
n 2 ? 10 2002 18.30 Uhr, im Sozialraum des Rathauses i e 3 Stock, Zimmer-Nr. 301, Tel. 02602/126.242 ft 21 10 2002, 20.00 Uhr, bei Reinhard Lorenz, Baumbacher 170 3 56410 Montabaur-Elgendorf
lontag 21 10.2002,19.00 Uhr, bei Heike Hatzmann, Judengasse 6, lontabaur
Nr. 42/2002
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et: Montabaur / Teilbezirk
hl: ca. 800 Stück
Mäßigkeit: Sie sind regelmäßig jede Woche am
inerstag uns tätig.
erung: Wir liefern die Zeitungen vor Ihr Haus, ilung: monatlich, Beilagen extra! g: Unsere Vereinbarungen werden vertraglich geregelt.
|ir|uchen Rentnerinnen und Rentner, Hausfrauen, ich Schülerinnen und Schüler.
fcrlag + Druck Linus Wittich KG, Rheinstraße 41,
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Do.
8.00
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(6203 Höhr-Grenzhausen
essiert? Weitere Informationen unter Telefon 1026 24) 911-156 (Frau Riekenberg/Frau Stegers)
12.00 Uhr 16.30 Uhr 13.00 Uhr
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Uche Bekanntmachung
mg der Stadt Montabaur zur Erhebung inmaligen Beiträgen
itsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von
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ianH.D*^°^ abaur hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Bnd in h Z ^ em G) vom 14. Dezember 1973 und des § 2 Absätze 1995 Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20. “inecoVG'' in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung
Abrechnung bekannt gemacht wird:
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Mndunnonr 6 ^ einrnal '9© Beiträge nach tatsächlichen Investitions- den Roc? Tur ° ie Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen sbauh lmmun 9 en des KAG und dieser Satzung.
Virkehrsanf 96 werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestell- ler VorK« agen - d ' e der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau leuer easerun 9 di enen, erhoben.
iseunbran'^K 1 ' 0 Wiederh s r stellung einer vorhandenen, ganz oder ''aelmäniA öaren ' abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen gen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.
2. “Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
3. “Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage.
4. "Verbesserung” sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach § 135 a - c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m. wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1,2 und 4 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m. § 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Stadtrates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. § 4- Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.
§ 5 - Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Stadtrates festgesetzt.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschossflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB

