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Wochenblatt VG Montabaur

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Nr - 40/2ö| Voch(

stellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksich­tigt.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang ver­bunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Erschließungsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Ver­bindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt.

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüg­lich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant genutzten Flächen.

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnli­cher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei über­wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grund­stücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsauf­wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten 20 v.

H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für über­wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grund­stücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossfläche gilt:

I. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei­len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah­len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

e) In Kleinsiedlungsgebieten.0,4

f) In Campingplatzgebieten.o,5

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau­ungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste­henden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau­ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver­gleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund­stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge­

leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfo jung I

sind, qilt 0,5 als Geschossflächenzahl. f0n At

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § j) uns« Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen ( et sin«

Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für MjS(

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen überd itabe

zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, stabe I

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmung 3) Se

über das zulässige Nutzungsmaß enthält. : |äeh

9 Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vors jestali henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen. 10 .

(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen,

(7) Erqeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruc ioch r

zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet. , )js zul § 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke >rheb«

(1) Baulich gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grün j) mit

stücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrun in d stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (dur< laufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrat vlll pflichtig wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vi aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlag ; 2 ' V n,

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nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei

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Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v.H. veranlagt, soweit Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. S ragss l hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Oi [ agsp gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Bau! M 1 ' der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen t ZorEr Erschließungsanlagen veranlagt. jeitrac

(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließuni ,orau£

anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstüc :un 9 2 fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl i ) 12 - Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulasti 1) Be Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in i ragsb Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nurfüri ragsp in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichti 2 ) Be gen der Erschließungsanlagen veranlagt. u ^ sg ,

(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dies )n tspr

Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelt 3 \ die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidend . Grundstücksteile. 1

§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht jo Di£

Teilbeitrag

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung! .. n Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobi ue die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werd l-d® soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummei l den BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gerne }. den

de

(2) Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbst dig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung), maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanli (1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschl sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlicl Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne voi 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen

ragsb

und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriabsl gen Herstellung der Entwässerungs- und BeleuchtungseinrichM erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus den Baut . gramm. In Einzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt, auf die Hers |

4. die die den 7. die ragsfi agen i. die l.diel uht ui 10. ei §14- iese ie Sc laligc len vc 6412 >rtsg( inwc iemä in der urch iinge\ atzui lieses Und, 5 [ustar 1 ! (

lung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu 1

zichten. Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrba Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschlj« sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmali! Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn I uf § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genag trschheßungsanlagen sowie selbständige und unselbständige ? flachen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befes!

nnl! r tft 9em . Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, PL, oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Betfp