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Nr. 40/2002

r - 40/ 20C Wochenblatt VG Montabaur _ _ _

narh " ^pmpinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ- ! >?l 0 f S S-^n Raten odefim Rahmen der Erhebung von Teil- Sen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

'überda m .' Ablösung des Ausbaubeitrages

c tctPhuna des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus- mmunae 0 hpSes vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach 961 aube Si C htlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Sät­en vorste ungzu ermittelnden Ausbaubeitrages.

sn. 11. Beitragsschuldner

tzung vo , Rpitraasschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei- sn werde Jasbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei- Jt entspr« a g S pflichtigen Grundstückes ist. .

barerWe ,7 B pi Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen- ;e gewerl 'rnsaesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer ndstücke Sechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

1öhensic )) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

12- Veranlagung und Fälligkeit

lanlagen. .. Dje Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­che Brucl h ' en Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei- agsbescheides zur Zahlung fällig.

2) Der Beitragsbescheid enthält:

3 nutzbar d j e Bezeichnung des Beitrages, g en (Eck ' den Namen des Beitragsgläubigers,

S' V f den Namen des Beitragsschuldners,

SicS -die Bezeichnung des Grundstückes, ausgebau die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

. den zu zahlenden Betrag,

mach die die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei- lie Grund agsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund- angesetzt l 9 en nac h dieser Satzung, leinde ste . die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

st der Orts . die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ler Baulas jhtund

n der Ver o. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

13 - In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten i nach die n e se Satzung tritt rückwirkend zum 07.07.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt dich durcl j e Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Ver- n, für dir ehrsanlagen der Ortsgemeinde Görgeshausen vom 07.07.1996 außer srzuerhe ; ra ft.

(S.) Burkard Ortsbürgermeister

Satz 1 nu en Teilein

dieser Sat rch gleich hließungs i sind, ent nlagenins

er 2 diese vird, geltei ineidendei

6412 Görgeshausen, 23.09.2992 irsanlager )rtsgemeinde Görgeshausen i, wird dir linweis

d's Zah j em § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) voll in de lder Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert "«| urch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgen- es hingewiesen:

atzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen lind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig :ustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht, lat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann uch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung js der Bau eltend machen, barkeit dei 6472 Görgeshausen, 23.09.2002 (S.) Burkard

h Absatz 1 Ortsbürgermeister

ihme. Eint

tatsächlid öffentliche Bekanntmachung

oder Tai latzung der Ortsgemeinde Görgeshausen zur i ;rh 6bung von einmaligen Beiträgen nach «sachlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen trschließungsbeitragssatzung - EBS -)

om 23. September 2002

pr Ortsgemeinderat Görgeshausen hat auf Grund des § 24 der Gemein- o 9 Hn Uri D e ' n ' and ' Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § tenHonc au9esetzbuchs ( BauGB ) vom 27.08.1997 - in der jeweils gel- folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt

lemacht wird:

Zur rf r v 6bUn9 VOn Erschließun 9 sbeiträgen Aalinp w l^ 68 anderwa itig nicht gedeckten Aufwandes für die erst- örnPQho 6 von Br schließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Ibd dieser J Satzun SChließUn ^ Sb6itr '' 9e nacb den Vorschriften des BauGB

. Anchaul fi? Brsc hließungsanlagen

a « 9 ist der Ersch üeßungsaufwand nach Art und Umfang für irson anÄauGB - anf ® traßen - Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 irnsht. SÄwie in^ 99 1 60 solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten »n sind, [9e HandoiJh^gebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächi- ,n sma. 9e Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellung^. Kongress- und Hafengebiet

»itpunkt

festgestei

- an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zuläs­sig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einsei­tige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebie­ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bau­liche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brei­te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei­te bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft­fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie­te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,

5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

6. Parkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bauge­biete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

§ 5 - Gemeindeanteil

Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfiäche. Der nach den §§ 2 und 3 ermit­telte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschied­liche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berück­sichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch­grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2, In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts­teiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die aus­schließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage dar-