Wochenblatt' J G Montabaur
sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitrag sfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschossflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der beitragspflichi :igen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grund stücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplantei n Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teil' weise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 Ba uGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend .
2. In beplante n Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten (Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB
a) bei Grunds itücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis > zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine weg« smäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestir nmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
b) bei Grund: stücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber d urch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin lie genden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 Metern. Grundstücksl :eile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanla ge darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach B uchstabe a) oder b) unberücksichtigt.
c) bei Grunds tücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar gen utzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegende beitragsrelevant genutzte Fläc he.
(3) Für die Beirechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplante n Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Ge: schossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist dies'e zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhi 3 festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quo tienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden ai jf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
3. Hat ein Bet >au ungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Numm er 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit keir i Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 e rforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung (der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) in Wohn-, I Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zuläss igen Vollgeschoss.0,5
zwei zulässig en Vollgeschossen.0,8
drei zulässigem Vollgeschossen.1,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1
sechs und m ehr zulässigen Vollgeschossen.1,2
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zuläss.igen Vollgeschoss.1,0
zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6
drei zulässig en Vollgeschossen.2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grundstücken in d er näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschos se oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke i erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) in Industri e- und sonstigen Sondergebieten.2,4
d) in Wocheinendhaus und Kleingartengebieten.0,2
e) in Kleinsie Jdlungsgebieten.0,4
f) in Campingplatzgebieten.0,5
g) Kann ein« i Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten Baugebietst: ypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Gi rundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei F Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhe indenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
5. Bei Grund Istücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan
a) Gemeinbi edarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder andere r Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Reg lelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewei rbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder ei ne im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.
6 . Bei Grund Istücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- ■ und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestir nmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - ge stattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grundstücke auße rhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich c jenutzt werden, entsprechend.
7. Bei Grum dstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfi en, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garac jen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolat sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
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Nr. 40/20(
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8 Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 3 ,, nip
Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen«j j D '* c
Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für auC
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über da
zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmunge über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9 Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorsW henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung voi Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten werde rau5UC . die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entspre o as pfli chend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei ,?Rei se qenutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerb Ile' lieh industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücke S (oemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sic « 7, oh
die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H. 3 Men
( 5 ) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen. .) n " ,
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch LL„r
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zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke Def
( 1 ) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar ’ die B .
Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck ln k grundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Vei * 7 l kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla • den D r gen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichke • die B einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau die B ten Verkehrsanlagen besteht. i. den 2
(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die • die B
ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund agsfäh stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt »Qen m soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste . die F hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts . die Ei gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulas jht unc der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver 0 . eine kehrsanlagen veranlagt. 13 . | r
(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die ij ese s
ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durcl j@ Sat; eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für dii B hrsar Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oderzuerhe ; ra ft. ben sind, entsprechend. 6412 C
(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlager tfsgen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird dis j nwe j: Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zali em gß dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in de^ der p
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Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nichtvo in der Baulast der Örtsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 ni für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileir richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Safl zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleiclj us "tanc artige Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließung® beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins gesamt zwei übersteigt
( 6 ) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 diese] Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidendei Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag
(1) Der einmalige Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss derBauJ arbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit di Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Ein) Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsäclilii und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Ta] aufwand feststellbar ist.
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(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeind rates für ’
1 . den Grunderwerb
2 . die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. unselbstständige Parkflächen
7. unselbstständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10 . Beleuchtungseinrichtungen
gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festges»
§9 - Vorausleistungen
e ' ner Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbai (1) Beit beitrage bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden BU. öfter ITrf f rhob ® n l erden - Die Vorausleistungen werden der Person anÄauGB 9 die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Sflpwie ii
4 gut auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind, ge Han
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