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Wochenblatt VG Montabaur

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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Holler zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen

für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 12. Sept. 2002

Der Ortsgemeinderat Holler hat auf Grund des § 24 der nung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst­malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Holler Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und die­ser Satzung.

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für

1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einsei­tige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebie­ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bau­liche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brei­te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei­te bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft­fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie­te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,

5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

6 . Parkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2,4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bauge­biete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungs­anlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnit­te der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbli­che oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerb­lich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordne­ten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

§ 5 - Gemeindeanteil

Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließunasauf- wandes. 3

Nr - 38/200^ ! # ttVGl ' Berücl JEvorhand en

§ 6 - Beitragsmaßstab

( 1 ) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §s o unn und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige ErschließungsaufwanH ': ,,lu W erschlossenen Grundstücke im jeweiligen AbrechnungsqeWpt^ auf die ^ n(isUC Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche untersrhi 0 n ^ C u deren * !a0 A * zung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksich^' er Wer

llt:' ; Regeiung

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche ktn, a , h

stück nur teilweise überplant und der unbeplante GrundstücksteTde^ freine irr

Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Flärho nTn 1,1- Mut* grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den \wIl.?? Bu §l l!,a,enNU

Bebauungsplan den Vwfahr uc Jl 5 ' 3 '

nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Numm*, < ol" ss !mO ,undstuc ;

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sowie in

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entsprechend.

2 . In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzunaen unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhana heLt^A 6 / teiles nach § 34 BauGB y ^oautenOfc

a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage anqrenzen Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile hI , ' " üxon ni schließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlaae rtf Urf stellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichffl

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage anqrenzVrnindstücl mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen ZuHRKb bunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu de ^ Erschließungsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer M von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Ver­bindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimm der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt.

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzt hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich oder vergleichl genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüi lieh der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevai genutzten Flächen.

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht

entsi jjauungspla

«iqe Nutzur

Unbeplante

jaszulässic

gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnl jsanzweiai

eher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei übeS ie)undGrui

wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Gruni rde Grund

stücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wi die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöhf

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewei

liehe oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§2 und fcerSatz

liiRegeluni balz 5 gilt r ijeben sich 3 , werden d

Eckgrunds i, gew

Hg, wenn su Satzungen dt iiGrundstii

des

3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsd wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstüfceßungsan nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden belfebeiden E Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten 20vjendewird d

H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für übeyO/tsgemeir

wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte GrunfelJungsar stücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten, j : jrGrundstü (5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der gen nach di Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnungder e bei der Geschossfläche gilt: nr räeßungsar

I. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchAenieinde sl

zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt. iastderOrts«

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgwjBaulast d< setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zutei-1 srtrschlie len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl undIWweit eine

Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächen, und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bructe len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicl gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die na Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, 9 elter ] ru Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzame.

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.

zwei zulässigen Vollgeschossen.

drei zulässigen Vollgeschossen.

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.

zwei zulässigen Vollgeschossen.

drei zulässigen Vollgeschossen.

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.. n erun q|

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt d eHpne Zahf der stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorha n ^ diese Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzu 9 Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollges .2,4

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c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten.

e) In Kleinsiedlungsgebieten.

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f) In Campingplatzgebieten. ZTܫhis f) genannt

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) , w ird be! L,. §12,

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Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse. ^ bei 1 bebauten Grundstücken auf die vorhandene Gescnos naC bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abges >

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