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Nr. 38/2002

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' gelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

"Erbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau- f pine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver- Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,

,r enssSilrindstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, r>omninnnlät7fi sowie sonstine Anlanon - Hin nonh iur«»

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Fes t. und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Kimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden ^ gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund- tJerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 % genutzt werden, entsprechend.

«Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet le, die aus! Lüden, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge-

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Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund- orhandenen Maßes dertetsächlichen^Nutzung zulässig ist.

dstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau-

hPdarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl :1S Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste-

Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt 10,5 als Geschossflächenzahl.

angrenzÄjGrundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 ugang v Sj 4 ßauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die »er zu defaen entsprechend angewandt, wie sie bestehen für einer TiefC- üun gsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen überdas äßige Verf!^ Nutzungsmaß getroffen sind,

estimmüj t^beplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen h ' 9t ' I :;as zulässige Nutzungsmaß enthält.

ie9 i 6nz Ltatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- e rgleich| ^gelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

iqsretel ^ atz5gilt nicht für die Abrechnun 9 selbständiger Grünanlagen.

9 V1 :-=ben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- utzung vo ^"werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet, tenwirddie Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke srhöht.Diei Wich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund­ier in ähnl isanzwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund- ). Bei übe »»(und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch- ztenGruni rde Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags- abietenwin wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor- H. erhöh! Zungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen, he, gewer firGrundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen en §§ 2 um feer Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der eßungsai lang des Beitragsatzes mit 50 v.H. veranlagt, soweit beide irundstü(| sSeBungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste- werden ber iebeiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- aieten 20 v eile wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast nd für übe Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der itzte Grünt Mungsanlagen veranlagt.

/Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs- p nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks- * bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der seßungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der itzte höch^ peinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der ästderOrtsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die rBaulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun- ® Erschließungsanlagen veranlagt.

feit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser 8zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten gelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden

Ifetücksteile.

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Entstehung der Beitragspflicht

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J® Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Jeßungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald «»ahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, «blossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB «tdie Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde. 'Erschließungsbeitrag kann für I 1 Grunderwerb Freilegung Fahrbahn und Radwege rege

Parkflächen

^ständige Grünanlagen

\ genarrt ng), wird h b !,ft

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jesserungseinrichtungen

«tungseinrichtungen

ITJ una bhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbstän­dig ' e ! ra 9 ef hoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren inri wer( den soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der e Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

^ale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

Kj»/f^Qömeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen

eßunnc au -* dummer l dis 3 Baume genaniuoii u ,, 0 ,.

im a ^ en sow ie selbständige Parkflächen im Sinne von § 12/ ifjFßch mer ^ BauGB endgültig hergestellt, wenn en im Eigentum der Ortsgemeinde stehen

und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsferti- gen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Baupro­gramm. In Einzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt, auf die Herstel­lung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu ver­zichten. Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) Die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschlie­ßungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Parkflächen im Sin­ne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auf tragfähi­gem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung.

b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestal­tet sind,

c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buch­stabe b) gestaltet sind.

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der stehen und gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind.

§ 10 - Vorausleistungen

(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (sogenannte Herstellungsaltemative gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).

^Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehre­ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Bei­tragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht bei­tragspflichtig ist.

§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungs­beitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Sat­zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund­lagen nach dieser Satzung,

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 20.02.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Holler über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom 20.02.1999 außer Kraft.

56412 Holler, 12.09.2002 (Siegel) Flosdorf

Ortsgemeinde Holler Ortsbürgermeisterin

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen