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I^VG Montabaur
, Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund- ien sich'die Serien Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. ' ru cksict^| Rocken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau-
ru rn8m. '<■
, - Bedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl
shrsanlaga Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste- ’ chni ttederfi' Jer gingen festgestellt werden könnte, vorsieht,
.^erbliche.
industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau-
, • ine jm Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver- h der i„l ^enNutzung untergeordnete Bebauung zulässt, hem! Uli?Idstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, y «-und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer f Stimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden ent,, f^estattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund- iw 9 ,,! Außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 Chlu ?inutzt werden, entsprechend.
• " Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet 'hossfläoi «dürfen gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- r QeS Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt ß §5 reih ii0,5 als Geschossflächenzahl.
spflichtigj »Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 i Geschq *4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Jutzung de! *ifen entsprechend angewandt, wie sie bestehen für htigt. 1 », w( 1 gsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das s'-eNutzungsmaß getroffen sind,
dasGrum ; geplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen sksteil den ; j SZU lässige Nutzungsmaß enthält.
ihr 6S ß f U H lietatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- Satz 2 s» Re 9 elun 9 en berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
9 l',rBerücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von len sowieinP® en in Kern ’’ Gewerbe ' ■ndustrie- und Sondergebieten werden
lautenOrfst* ,al3sdaten nach Absatz 2 um 20 vH - erhöht - Dies 9‘lt entspre- ^ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei- jtzteGrundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerb- jjstriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken «genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich 'Sabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.
, die Fläcl ausschli llen, bleibi
«atz4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen, gaben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchei,werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare stücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck- , .—Sticke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver- J^^alagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- iragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit aasrelevü Mallrtocler eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau- y ‘“kehrsanlagen besteht.
Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- iäung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Gründliche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, sbeide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stechen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast derOrts- :alTunddje|;*’ wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast flächenz|jjr s 9 eme ' nde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Versagen veranlagt.
■ätz2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die- iiing Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch Schartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die an die naclf-=3ungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhielten für die ^entsprechend.
irenzen, r eng verbul r Verkehre 35 Metern oindung zuj Grundstücj """
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.. 0,5
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'Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen wser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die •^cksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl - erkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll Mast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur er Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein- der Verkehrsanlagen angesetzt.
Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat- (f 7 j. 0der Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich- : cniießungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungs- ch dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent- Grunflf stzw'ei übe f f 6 Zahl der Verkehrs " und Erschließungsanlagen ins-
iij,- ne Tief enbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser ki ZWei °der mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten (®cksf ] nacb Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden
. 2,4
. 0,2
. 0,4
. 0,5
genannten^,
, bei unbe- s nach §34
*ag
f«nmaii L 11 an der
des Beitragsanspruches
'9e Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bau-
ig), wird bei er einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des ■ hai " nbe ‘ üiiAh I e , n Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 täW nri u ® s ur ad der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine aer Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich
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und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist.
ratesT' Ausbaube ' tra 9 ^ ann nacb Beschlussfassung des Ortsgemeinde-
1 . den Grunderwerb
2 . die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6 . unselbständige Parkflächen
7. unselbständige Grünanlagen
8 . Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen
gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.
§ 9 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Beitrages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person angerechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.
( 2 ) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.
§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Ausbaubeitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.
§ 11 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6 . den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
8 . die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 13 - In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 02.08.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Holler vom 02.08.1996 außer Kraft. 56412 Holler, 12.09.2002 (Siegel) Flosdorf
Ortsgemeinde Holler Ortsbürgermeisterin
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1 . die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2 vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Holler, 12.09.2002 (S.) Flosdorf, Ortsbürgermeisterin

