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^ 38/2002

I^VG Montabaur

, Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund- ien sich'die Serien Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. ' ru cksict^| Rocken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau-

ru rn8m. '<

, - Bedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl

shrsanlaga Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste- chni ttederfi' Jer gingen festgestellt werden könnte, vorsieht,

.^erbliche.

industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau-

, ine jm Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver- h der il ^enNutzung untergeordnete Bebauung zulässt, hem! Uli?Idstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, y «-und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer f Stimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden ent,, f^estattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund- iw 9 ,,! Außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 Chlu ?inutzt werden, entsprechend.

" Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet 'hossfläoi «dürfen gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- r QeS Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt ß §5 reih ii0,5 als Geschossflächenzahl.

spflichtigj »Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 i Geschq *4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Jutzung de! *ifen entsprechend angewandt, wie sie bestehen für htigt. 1 », w( 1 gsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das s'-eNutzungsmaß getroffen sind,

dasGrum ; geplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen sksteil den ; j SZU lässige Nutzungsmaß enthält.

ihr 6S ß f U H lietatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- Satz 2 s» Re 9 elun 9 en berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

9 l',rBerücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von len sowieinP® en in Kern Gewerbe 'ndustrie- und Sondergebieten werden

lautenOrfst* ,al3sdaten nach Absatz 2 um 20 vH - erhöht - Dies 9lt entspre- ^ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei- jtzteGrundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerb- jjstriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken «genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich 'Sabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.

, die Fläcl ausschli llen, bleibi

«atz4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen, gaben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­ei,werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare stücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck- , .Sticke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver- J^^alagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- iragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit aasrelevü Mallrtocler eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau- ykehrsanlagen besteht.

Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- iäung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Gründ­liche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, sbeide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste­chen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast derOrts- :alTunddje|;* wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast flächenz|jjr s 9 eme ' nde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver­sagen veranlagt.

ätz2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die- iiing Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch Schartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die an die naclf-=3ungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhie­lten für die ^entsprechend.

irenzen, r eng verbul r Verkehre 35 Metern oindung zuj Grundstücj """

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tzte hoch?

zahl festgi fi 3,5 zu tei-

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zahlen:

.. 0,5

.. 0,8

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den ie Zahl der

i für se.

'Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen wser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die ^cksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl - erkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll Mast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur er Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein- der Verkehrsanlagen angesetzt.

Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat- (f 7 j. 0der Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich- : cniießungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungs- ch dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent- Grunflf stzw'ei übe f f 6 Zahl der Verkehrs " und Erschließungsanlagen ins-

iij,- ne Tief enbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser ki ZWei °der mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten (®cksf ] nacb Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden

. 2,4

. 0,2

. 0,4

. 0,5

genannten^,

, bei unbe- s nach §34

*ag

f«nmaii L 11 an der

des Beitragsanspruches

'9e Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bau-

ig), wird bei er einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des hai " nbe üiiAh I e , n Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 täW nri u ® s ur ad der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine aer Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich

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und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teil­aufwand feststellbar ist.

ratesT' Ausbaube ' tra 9 ^ ann nacb Beschlussfassung des Ortsgemeinde-

1 . den Grunderwerb

2 . die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6 . unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8 . Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau­beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei­trages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person ange­rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.

( 2 ) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ­ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teil­beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus­baubeitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Sat­zung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.

§ 11 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6 . den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund­lagen nach dieser Satzung,

8 . die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 13 - In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 02.08.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Ver­kehrsanlagen der Ortsgemeinde Holler vom 02.08.1996 außer Kraft. 56412 Holler, 12.09.2002 (Siegel) Flosdorf

Ortsgemeinde Holler Ortsbürgermeisterin

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgen­des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1 . die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2 vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Holler, 12.09.2002 (S.) Flosdorf, Ortsbürgermeisterin