Wochenblatt VG Montabaur
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Holler
Sprechstunden der Ortsbürgermeisterin
donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
TeL .02602/3508
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Holler
zur Erhebung von einmaligen Beiträgen
nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen
für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -)
vom 12.09.2002
Der Ortsgemeinderat Holler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 Absatz 1,7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Einzelabrechnung
§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. “Erneuerung” ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.
2. “Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
3. “Umbau” ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage.
4. “Verbesserung” sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
_^ 38/2002#'
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz '
in Absatz 1 Nummer 1,2 und 4 angegebenen Maße ,, n f„ rn ° hen sich'die1
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l 3 - Ermittlungsgrun d wiv d für die einzelne Verkehrsart:
Der beitragsfähige Ausbau ^s^e me j nd e ra tes für bestimmte Absnhnitt , oder nach Beschiu^ ^ -
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§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell odp r eine im vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche unriparen Nutzui tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der heraestftiii'Pdstücke ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben. M Fest . und C
§ 5 - Gemeindeanteil Lstimrnunc
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutunq/jJ''3 estattet herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschlu® ayßertia ' b ' des Ortsgemeinderates festgesetzt.
§ 6 - Beitragsmaßstab mgrundstücl
(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der GeschossfläÄdürfen, 9 ltt erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der GeschcÄsGaragen-oc sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu|ä«ö,5als G' zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichti3g|Grundstück Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren GeschSLfBauGB I sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung dXften entsp beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. ' I. äW ngsplan
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt: X*Nutzung
1 In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist dasGruA geplanter
stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem. 3SZU iässig< Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Budf ., t . t „ äch |i Grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrens#; e ’ d l na nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz2gr Hey a entsprechend. 1
2 In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowieii unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts! teiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die FBdL .. von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstucksteile, die ausschl# « lieh eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen,
bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. X«” e
b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, 4gilt n
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1 Bücken in K tttabsdate dürausschlii setzte Grüne
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len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und diej^^_._,
dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbui den sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehi anlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 Metei Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zji Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstüi" stiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt,
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenz^ hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich, industriell odervei gleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Flädjj zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegende beitragsrelevf genutzte Fläche.
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchsj zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgi setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zuter
Hsgemeind ver |teatz2 gilt f . Zufa fsichartige '«Bungsbei l^entspre JGrundstüc Nieser Sat;
.... .... . .0,5|®cksfläcf
einem zulässigen Vollgeschoss. 1
zwei zulässigen Vollgeschossen.
drei zulässigen Vollgeschossen.
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.
zwei zulässigen Vollgeschossen.
drei zulässigen Vollgeschossen.
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen...ßmn(Ät 7 to:^ 6
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die au e
stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhana für dieseC„, l eine . Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzung 1L ”"
Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgescno n/L langen
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten..,
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten
e) in Kleinsiedlungsgebieten.
nnd b H^ e o h ! fe ? t9esetzt - g'K das'Vielfache aus der Grundfläche^ ion Quot ' er ) ten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzal den auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet, 1 no* M n Bebauun 9splan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreici gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
iu, l°^ eit o 6in 'Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nad Roro^k er 2 e J rtorberlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für ennung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
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9 ) Kan C n a S n I P,atZ9ebieten .
RannoKi^^^dnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannteS
.„orrion f diffuse Nutzung), wird bei
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Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutz unbe . bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschos:’ aC h§34 C bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt,
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