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Ir - 38/2QQ

^Montabaur

Nr. 38/2002

niaae hin liegenden Grundstucksseite bis zu einer Tiefe von Wer| n eineF ä fJ vksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung P rec heri«(ifif s, nasa nlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der i t tefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt, wenn ei^ ' ! , ccken die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung entsprg ? 3^ SIU , dort tatsächlich baulich, gewerblich oder vergleichbar s *ln die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüg- ö ID, »an, Tje fenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant n eine ent- i

7 AKo u ' terücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von ndÄi in in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten wird die Wt L?maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies ; ei®! 1 ®«;*iend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnli- tei^JSSgenutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei einer S3%nd gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten -ulässid irrten (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten n mit KrSlih Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.

ßaugeij Vohnwea

127 Absai

!n (Flädiä Teileinril iktionstä i NummI

i. jim Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerb- uo,vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und »le und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsauf- abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke w en Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Licken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten 20 v. Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für über- Hgewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grund-

(gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Licksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der fcssfläche gilt:

kanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst- sjeGeschossflächenzahl zugrunde gelegt, statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge- sldiesezur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei- äkeine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die iietiöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl im Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah­len auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet, iten Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, nimmer 1 und 2 entsprechend.

gen), bis"zu^eitkein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach -er 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die ewig der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: föhn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

Jnzulässigen Vollgeschoss.0,5

so erhöh« Zulässigen Vollgeschossen.0,8

un ! Essigen Vollgeschossen.1,0

«Ifünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

iund mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

<sm- und Gewerbegebieten bei

Massigen Vollgeschoss.1,0

rissigen Vollgeschossen.1,6

M,2,k

immer 1,^ der Baugd arkflächg

1 bis 5 sind

immer 1 ugelMzu

sn, so giltfür in Absa| 1

laße mindeste

ür bestim ien Invesl

:rcrhMiM Jassi9en V°Ugeschossen.2,0

iufwandh '^^nf zulässigen Vollgeschossen.2,2

%id mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

issig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund- M äl1 in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der ^nolfli ^ osse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese v® baulid ÖtiiCl(e erfol 9 t sindi d ' e dort festgesetzten Vollgeschosse.

=itraasDfliä ! ! ' !lustrie ' und sonstigen Sondergebieten.2,4

der aeordr"^nendhaus und Kleingartengebieten.0,2

=>n. M ^Siedlungsgebieten.0,4

JCampingplatzgebieten.0,5

ipßunasa! ^ e * ne Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten jWitstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- a fl ormil f : 3 ? erbebaü baren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 UI L>ndwirc^'Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund- -Ibietnad J. VOrllandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. jnterschia gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau-

1 '6inbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl (J R erer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste­che. Ist das" He 3 e| ungen festgestellt werden könnte, vorsieht, inte Grund J ewer bliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau- dnen, so ist L® 11'® im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver­ein Bebaflj . p en Atzung untergeordnete Bebauung zulässt, licht, ist dis - 1 IWstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, sjLi" unc * Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer □en sowie in f _ ' m,r| ung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden bauten Oits- ^ Jettet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund- ^lj,L v on Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 jrenzen, die j, n genutzt werden, entsprechend.

lile, die auS ^ t j^. s * bc ^ en , auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet anlage cp- en . gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- rücksichti^ (j.. 9 e n-oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt angrenzep L ,Sa s Geschossflächenzahl.

Zugang stucken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach §34

GB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die ^sprechend angewandt, wie sie bestehen für

zu

der Er-

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9- Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund­stücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund­stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch­laufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags­pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor­aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v.H. veranlagt, soweit beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste­hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.

(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs­anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks­fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun­gen der Erschließungsanlagen veranlagt.

(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemein­de.

(2) Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbstän­dig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsferti­gen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Baupro­gramm. In Einzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt, auf die Herstel­lung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu ver­zichten. Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) Die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschlie­ßungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Parkflächen im Sin­ne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auf tragfähi- qem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung.

b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestal­tet sind,