24
Wochenblatt VG Montabaur
(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von ei beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.
§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Ausbaubeitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nac der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.
§ 11-Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Niederelbert vom 28.08.1996 außer Kraft.
56412 Niederelbert, 16.09.2002 (Siegel) Müller
Ortsgemeinde Niederelbert Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Niederelbert, 16.09.2002 (Siegel) Müller, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Niederelbert zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen
für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 12. September 2002
Der Ortsgemeinderat Niederelbert hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Niederelbert Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.
§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für 1 . öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
Nr. 38/2Qo^Ufil3 |att ^
bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 1? u ae
beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn ein Jan/ Wenn eineF g Ss einseitige Nutzung zulässig ist. e en tsprechfi»a«d 5tlJC
mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 1k beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn m,Wennei ne chende einseitige Nutzung zulässig ist. ’ eine
c)
5
mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu m eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m Je 8m,Wen n sprechende einseitige Nutzung zulässig ist. ’ enn 6ine ent- 2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von ß i ?7 AK BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in ÜÜr ■ ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige HandJsh?®?
fengebiet, an denen JI8 Z
:rst!iließu n 9®
j<tückstie fe
ifundstücke
und <
Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen
di der ^Flächen • j( Berücksic 1
Jacken in K<
liehe, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung'zulässigisfmlteii? 6 ^' te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und’mit e n^ß ■
irechend I
te bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige'Nutzüng zuläss^ 6 ’ 3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Ir» fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb derBauJhi te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z.B. Fußwege Wohnwl
ist,
genutz „egend gew
ijtnacliAbsa
weitimAbre'
■odervergleic
Sie und gi
. abweicher
Gesct Lücken in I pjGeschossfl ndgewerblii l’j (gemischt i iBerechnur
mit einer Breite bis zu 5 m
4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Ah"
2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m, D ®
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächt die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrii tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionsl nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummi genannten Höchstbreiten.
6. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2,4und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 12 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau’ ' biete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächi bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis5sind bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebietäzu Ammer 1 deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bi?zu witkein Be 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, sogiltfür schnung der (
die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite. Die in Absa$1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöh sich die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 angegebenen Maße- Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindeste! aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne ErschSj ßungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestinjf te Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investj onsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließi" der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand gesamt ermittelt werden.
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
«ssfläche g iplanten Gc sj8 Gescho statt einer C st diese zu j keine Ges fei iiem Quotien den auf ei (ten Bebaut
rer 2 erfon
-, Mist es zulässiger izulässigen' igen V indfünf zulä und mehr i- und G izulässigei zulässigen ’ izulässigen \ Jdfünfzul; «und mehr uiässig im i sa in der n
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, geweit che oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewe wstück e erfi lieh genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine baute ^ ustr j e . { oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspfte tiWochener wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der georar ten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. tiCampingp
§ 5 - Gemeindeanteil I eine Zu
Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungs^y ^bietstype! wandes. Grüne
§ 6 - Beitragsmaßstab . gerbet
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 er ' CB bei BerC
telte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwanawj fcwrhandt auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen AbrechnungsgeD JeiGrundstüi
deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unt Wan liehe Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Ma ^ «leinbeda sichtigt. “anderer W
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt: ictdas ^ e 9 elui
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücks! tLo Grund ff we, t>lic
Grundstück nur teilweise überplant und der unbepia ^ [Wer eine stücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuo < . %en Nu
die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hä jst ^örundstü
ungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB err > JKFest- un ser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. je j n «bestimm
2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzung ortg _ ®i-gestai
unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang “ Brhc
teiles nach § 34 BauGB grenzen, QIB
a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage a 9 a|]S .
Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Gwndstuctöw«* dar gurten, schließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließe 9 , cks j C htij| , “ a ' a 9er stellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe u naren zen, /al<
b) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanag Zugang vef'UNi3t
die T^gen Rundst
mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen zU der Er-
uni uie&er auer uuren einen eigenen vvey uu .. n Aar zu
bunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche vo
“auc duften er

