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«n Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund- . Lise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem
:nen InveJ § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch- g erket )l! ?! Inaßgebend . Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand
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jjJJuGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt
ten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in ganz od SnGebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts- 6 !(,§ 34 BauGB
.'. „Micken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche •^bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließ- «eaemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben -Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbun- dlHinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrs-
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nktion, de das Anlie
„VG Montabaur
ke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos-
Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der
Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
- .„„vucfiäche nach Absatz 1 gilt:
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16r Anlag ' * i liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 Metern fell " n Steile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Anlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstück- ^ Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt, stenerstaf die über die vorgenannte tiefe
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'-ndstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung ••sfienund dort tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oderver- i’'rg e nutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche ■wartend| ! der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegende beitragsrelevant de Fläche.
^Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt: kanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst- "inka G eschossf| ä chenzahl zugrunde gelegt.
UZ ™ satt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge- stdiese zur
der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine jssflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe ndeeinsät®,9 il(das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quoti- ■ausder Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf ille hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
■einBebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, Nummer 1 und 2 entsprechend.
Mit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach ■er 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die '■jng der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
sn sowie
et, mit eine e bis zu i:
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chigeHan amlässigenVollgeschoss.0,5
lässigen Vollgeschossen.0,8
Essigen Vollgeschossen.1,0
-d fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1
sund mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2
fern- und Gewerbegebieten bei
zulässigen Vollgeschoss.1,0
zulässigen Vollgeschossen.1,6
Essigen Vollgeschossen.2,0
h zul ® ssi 9 en Vollgeschossen.2,2
1 9 I Sund mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4
zssig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Gründen der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der zzschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Stücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
jizslrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4
Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0.2
«Siedlungsgebieten.0,4
ampingplatzgebieten.0,5
^eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten «tstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei ^Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- JJer bebauberen Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 ’bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund- vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. Endstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau-
ehrsanlagj
Abschni
ivendungel
*'?nf bedarfsfläch en ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl ja j, erer Worte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste- (rieHoderiniwp un 9 en festgestellt werden könnte, vorsieht, htliche industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau-
hergestÄu. lm Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver- n*iGr ~ un 9 untergeordnete Bebauung zulässt.
L. c» a ? s ^ cken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, ■ M :’ und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer h ü n!, mun 9 im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden *sauÄ et ’ gilt °- 4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund- Schlich „ a “ von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 Ä nUtztwerde n. entsprechend.
isndhlf^H. auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet ^ * d ’ e aus den Flegelungen des Bebauungsplanes abge- |J 1 '° der Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt
3 ais Geschossflächenzahl.
leutung d£ , Beschluj
:hossfläcl r Geschoß
ß § 5 red*, chtige* 1
_ _ Nr. 38/2002
8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9- Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten werden die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eckgrundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Verkehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanlagen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlagen besteht.
(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen veranlagt.
(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend.
(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.
(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag
(1) Der einmalige Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist.
(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinderates für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. unselbständige Parkflächen
7. unselbständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen
qesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.
§ 9 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Beitrages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person angerechnet an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.

