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«n Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund- . Lise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem

:nen InveJ § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch- g erket )l! ?! Inaßgebend . Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand

1er geste m Umbj

jjJJuGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt

ten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in ganz od SnGebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts- 6 !(,§ 34 BauGB

.'.Micken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche ^bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließ- «eaemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben -Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbun- dlHinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrs-

) e in einer

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nktion, de das Anlie

VG Montabaur

ke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos-

Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der

Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

- .vucfiäche nach Absatz 1 gilt:

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16r Anlag ' * i liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 Metern fell " n Steile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Anlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstück- ^ Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt, stenerstaf die über die vorgenannte tiefe

i. wenn die

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'-ndstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung sfienund dort tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oderver- i'rg e nutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche wartend| ! der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegende beitragsrelevant de Fläche.

^Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt: kanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst- "inka G eschossf| ä chenzahl zugrunde gelegt.

UZ satt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge- stdiese zur

der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine jssflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe ndeeinsät®,9 il(das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quoti- ausder Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf ille hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

einBebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, Nummer 1 und 2 entsprechend.

Mit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach er 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die 'jng der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

sn sowie

et, mit eine e bis zu i:

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1 4 sind, bis 1 bis 4 sinr

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chigeHan amlässigenVollgeschoss.0,5

lässigen Vollgeschossen.0,8

Essigen Vollgeschossen.1,0

-d fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sund mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

fern- und Gewerbegebieten bei

zulässigen Vollgeschoss.1,0

zulässigen Vollgeschossen.1,6

Essigen Vollgeschossen.2,0

h zul ® ssi 9 en Vollgeschossen.2,2

1 9 I Sund mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

zssig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Gründ­en der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der zzschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Stücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

jizslrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0.2

«Siedlungsgebieten.0,4

ampingplatzgebieten.0,5

^eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten «tstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei ^Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- JJer bebauberen Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund- vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. Endstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau-

ehrsanlagj

Abschni

ivendungel

*'?nf bedarfsfläch en ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl ja j, erer Worte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste- (rieHoderiniwp un 9 en festgestellt werden könnte, vorsieht, htliche industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau-

hergestÄu. lm Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver- n*iGr ~ un 9 untergeordnete Bebauung zulässt.

L. c» a ? s ^ cken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, M : und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer h ü n!, mun 9 im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden *sauÄ et gilt °- 4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund- Schlich a von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 Ä nUtztwerde n. entsprechend.

isndhlf^H. auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet ^ * d e aus den Flegelungen des Bebauungsplanes abge- |J 1 '° der Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt

3 ais Geschossflächenzahl.

leutung d£ , Beschluj

:hossfläcl r Geschoß

ß § 5 red*, chtige* 1

_ _ Nr. 38/2002

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9- Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten werden die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entspre­chend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei­se genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerb­lich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.

(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck­grundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver­kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla­gen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau­ten Verkehrsanlagen besteht.

(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund­stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste­hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver­kehrsanlagen veranlagt.

(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe­ben sind, entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein­richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.

(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat­zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich­artige Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungs­beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent­sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins­gesamt zwei übersteigt.

(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag

(1) Der einmalige Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bau­arbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teil­aufwand feststellbar ist.

(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde­rates für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

qesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau­beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei­trages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person ange­rechnet an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.