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Wochenblatt VG Montabaur

7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1, 2. 4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

§ 5 - Gemeindeanteil

Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermit­telte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschied­liche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berück­sichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch­grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts- teiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die aus­schließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage dar­stellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksich­tigt.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang ver­bunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Erschließungsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Ver­bindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt.

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüg­lich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant genutzten Flächen.

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnli­cher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebie­ten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H.

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erhöht.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine

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3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des sl 9erunde ® JS Th

gelten Nummer 1 und 2 entsprechend. s qj BauGBerrajH-Eflt^ e

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauun Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthätt Pandie Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossfläch 96lten a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei enzahl6n; l§;

einem zulässigen Vollgeschoss. zwei zulässigen Vollgeschossen drei zulässigen Vollgeschossen vier und fünf zulässigen Vollgeschossen sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen...7 in Kern- und Gewerbegebieten bei einem zulässigen Vollgeschoss

zwei zulässigen Vollgeschossen.

drei zulässigen Vollgeschossen..

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grl stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahll Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten. Z'Z

e) In Kleinsiedlungsgebieten.

f) In Campingplatzgebieten.

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genani Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), w bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nac(i|

BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Gri'

Stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist,

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bel ungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächei oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vor henden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bel _ ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vi gleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäi Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nachihr Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt warf können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl, Dies gilt für Groi stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Saf tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze erricl werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes at leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfr sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach §

Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsfläcnen® Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für I

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über apenim E zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmuni über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vors henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünan age,

(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläc e zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise Jr e karul

stücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlage { «

stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsang i laufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsani9 ,J ie V(j| pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werde j aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Ersehtcflächebeidf

nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstück ^ Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v.H. veranlagt, sti

Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemern hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der ts der g au |i gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 n H[ t H r rir htungen ® der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein Erschließungsanlagen veranlagt. p rsc hließu n !

(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Grun d S tüci

anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wirdi a ^ahl d®

fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes dur der gaulastdet Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen von jchtv0 ll inf*

Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlage nU rfüraieBlj.y erat Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nac I

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsauf­wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten 20 v.

H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für über­wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grund­stücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossfläche gilt:

I. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

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