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gVG Montabaur

Nr. 37/2002

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, BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind ent- soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins-

'Üntliefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser ^ wpi oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten %en nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden

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. ma i iae Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bau- n der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine C oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich Wich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teil- Lifeststellbar ist.

Lusbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde-

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Grunderwerb

Freilegung

Fahrbahn

[ä-und Radwege .-«ege

^ständige Parkflächen Abständige Grünanlagen Rächen

i; t asserungseinrichtungen

fit'euchtungseinrichtungen

jit als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der ihen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt, [fjrausleistungen

UBeginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau­es zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei­erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person ange- an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz ;h, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind. taOrtsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ- iii in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teil­ten nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

Ablösung des Ausbaubeitrages

Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus­siges vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisstsich nach |,aussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Sat- m ermittelnden Ausbaubeitrages.

Beitragsschuldner

|i;*agsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei- ischeides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei- rchtigen Grundstückes ist.

äeiWohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen- Sesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer «tliend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig, j^'ere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

Veranlagung und Fälligkeit

^Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli- Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­bescheides zur Zahlung fällig.

|3e; Beitragsbesch e id enthält:

Bezeichnung des Beitrages,

Namen des Beitragsgläubigers,

Namen des Beitragsschuldners,

Bezeichnung des Grundstückes,

Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

*aizahlenden Betrag,

Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei- «Oen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund- W dieser Satzung,

Festsetzung des Fälligkeitstermins,

id

n 9, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück

ff Rechtsbehelfsbelehrung.

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

tritt rückwirkend zum 08.08.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt L" 9u 5 er die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Ver- L.? ender0rts 9emeinde Hübingen vom 08.08.1996 außer Kraft.

Wangen, 05.09.2002 ( s -) No11

jWeincfe Hübingen Ortsbürgermeister

® c * er Gerneindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) IG i, 9 vom 31 Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert Wesem V ° m 30 ' November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes

stWb unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften loiff! oder au f9 r und dieses Gesetzes zustande gekommen n Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig Nfhen. Dies gilt nicht, wenn

Überprüfung der Öl- und Gasheizungen

14.9.2002 werde ich aufgrund der Ersten Veränderungsverord- nung zur Ersten Durchführungsverordnung des Bundesimmissi- onsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsverordnung -

ceiT« vom "*5- 1988 die Messungen in der Gemeinde

56412 Hübingen vornehmen.

Sollten die Werte der Verordnung nicht entsprechen, bin ich ver­pflicht, innerhalb von 6 Wochen eine Nachmessung durchzu­führen. Diese ist ebenfalls gebührenpflichtig.

Eine ist ebenfalls gebührenpflichtig.

Eine Wartung der Anlage durch den Kundendienst vor der Mes­sung ist empfehlenswert.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Bez.- Schornsteinfegermeister

Helmut Zerfas

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Hübingen, 05.09.2002 (S.) Noll, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Hübingen

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investi­tionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 05. September 2002

Der Ortsgemeinderat Hübingen hat auf Grund des § 24 der Gemeinde­ordnung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils gel­tenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Erhebung von Erschiießungsbeiträgen

Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst­malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde HübingenErschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für

1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern, Gewerbe-und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einsei­tige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebie­ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bau­liche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brei­te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei­te bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

3 die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft­fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie­te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

4 Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,

5 Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich- tunaen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

0 Parkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 und 5 sind bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

hl die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5 aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bauge­biete zuderen Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

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