Wochenblatt VG Montabaur
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4. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1.2 und 4 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.
§ 5 - Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschossflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts- teiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 Metern. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt.
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegende beitragsrelevant genutzte Fläche.
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzah’l und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4 Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss. 0 5
zwei zulässigen Vollgeschossen.7777""77777 0 8
drei zulässigen Vollgeschossen..l’o
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen "7777'777Z7!7l 1 sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen. 1 2
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
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einem zulässigen Vollgeschoss.
zwei zulässigen Vollgeschossen.’
drei zulässigen Vollgeschossen.’’
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen ..... sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die stücken in der näheren Umgebung überwiegend Vorhand d6n Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzunnon 6 < Zahl(l1 Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschos ^
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten. Se '
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten . 2,1
e) in Kleinsiedlungsgebieten..
f) in Campingplatzgebieten.’’.
g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buch stabe a j b is fi 77" Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzunal na ™ bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt wasnarhs' BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebunqdesr Stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bel ungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschosstiächei oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vor henden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bel ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder« gleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt. !
6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäi Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen -dienachiit Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt wert können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Gril stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechendSai tatsächlich genutzt werden, entsprechend.
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze erriet
werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes ab leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungenerfi sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. f
8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächend| Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen überd zulässige Nutzungsmaß getroffen sind
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmung über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vors henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten wert die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt ents; chend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer se genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewt lieh, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grunds® (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhensi die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen]
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(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Brj*',;Beiträi
zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
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(2) Für Grundstücke, die Zu zwei gleichartigen Verkehrsanlageni nsi j
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stücksfläche bei der Frminf ^ u 9 an 9 nehmen können, wird die Grm soweit beide Verkphrca n i? Un9 des ^ eitra 9 ssatzes mit 50 v. H. angesei hen. Stehen die beiden \/ Q a B e !? vo11 ' n der belast der Ortsgemeinde stt Qemeinde, wird die 7 irsan,a 9 en nicht voll in der Baulast der Of
der Ortsgemeinde ctahJ J ü? tl9un ^. nacl1 Satz 1 nur für die in der Baut! kehrsanlagen veranlagt 0den Schartigen Teileinrichtungen der Vf
ser Satzung Zufahrt^nH^f^ 0 ^’ die zu einer Verkehrsanlage nach® eine gleichartiae Fre^r o 9an9 nehme n können und zusätzlich d<J(( Ersc MeßunQsbeiträn* ? n ' ,£ L ß H n9san,a 9 e erschlossen werden, für i den sind, entsprechend ia °^ dem erhoben wurden oder zu erftj
nach diesT^Sat^m^? zu [ nehr als zwei gleichartigen Verkehrsart Gr undstücksflächp VA rt ? der Zu 9 an g nehmen können, wirdj
dieser Verkehrsanipno d6r ^ rmitt,un 9 des Beitragssatzes durch die Za
Baulast der Ortsnpm£ e ?( ^ etei ^’ sowe ' t die Verkehrsanlagen voll in dt in der Baulast der Drttüv 6 s ! ehen - Stehen die Verkehrsanlagen nicht vt für die in der ßaulact ^enternde, wird die Vergünstigung nach Salz nchtungen der Vp^ok er , s 9 e meinde stehenden gleichartigen Te
(5) Absatz 4 nilt für r! hr !f n 39en gesetzt. .
2un g Zufahrt oder 7.^2 dStucl l e ’ die zu Verkehrsanlagen nach dieser S<
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