IjljVG Montabaur
t hat der neue “Kinder- und JugendChor Buchfinkenland” "“hPhetrieb aufgenommen. An den ersten Proben haben über jugendliche teilgenommen. Noch anstehende organisato- K sollen in einer Sitzung der Arbeitsgruppe “Kinder- und r Äam Dienstag, 15. Oktober 2002, um 20 Uhr, ebenfalls im Pfluchfinkenland” erörtert werden. Die Mitglieder der Arbeits- jddie Vertreter der Chöre sind hierzu herzlich eingeladen. t^igermeister der Buchfinkenlandgemeinden
Lwwaldverein Buchfinkenland
Buchfinkenlandwanderung am 29.09.2002
j Lrein Buchfinkenland im Westerwaldverein lädt alle Bürgerin- flraeram Sonntag, 29.09.2002, herzlich ein: die Begehung eines
i. Wanderweges über ca. 7 km “Rund um Horbach/Gackenbach” f^mtaus der Dorfwerkstatt der drei Buchfinkengemeinden und
l^mWesterwaldverein aufgegriffen.
Jf ,909 2002 ist um 14.00 Uhr an der Kirche in Gackenbach. Die fÜL'dauert etwa zwei Stunden. Einkehrmöglichkeiten bestehen in ftundGackenbach. Infos beim Vorsitzenden Manfred Henkes, Tel. - oder beim Wanderwart Hans-Jürgen Merfels, Tel.
Midspielgemeinschaft
Äelschneudorf/Horbach/Winden
Le Spiele tragen unsere Jugendmannschaften in der kom-
Lwocheaus:
L Samstag, 14.09.2002,16.30 Uhr, gegen Tus Burgschwalbach, in festidorf, D 11-Jgd., Samstag, 14.09.2002,14.00 Uhr, gegen Wir- LHorbach, D Il-Jgd. 7er, Samstag, 14.09.2002,14.00 Uhr, gegen L e n II, in Oberelbert, D Ill-Jgd. 7er, Samstag, 14.09.2002, 14.00 Len Montabaur II, in Niederelbert, C-7 Jgd., Freitag, 20.09.2002, ' ir, gegen JSG Dierdorf, in Großmaischeid, E I-Jgd., Samstag, )02,13.00 Uhr, gegen Horressen I, in Welschneudorf, E Il-Jgd., ,j, 14 . 09 . 2002 ,13.00 Uhr, gegen Herschbach/S„ in Schenkelberg, li’Samstag, 14.09.2002, 13.00 Uhr, gegen Selters/M. II, in Sel- lFi-Jgd., Freitag, 13.09.2002,17.30 Uhr, gegen JK Stahlhofen I, in Lien,Fll-Jgd., Freitag, 13.09.2002, 17.45 Uhr, gegen JSG Steile in Weroth
Nr. 37/2002
Gackenbach
nechstunde des Ortsbürgermeisters
.von 19.00 bis 20.00 Uhr
»indehaus, Im Wiesengrund 1
»Gemeindehaus.06439/1764
Gemeindehaus.06439/909362
lilGemeindehaus:.og-gackenbach @t-online.de
Eyschrift: Halfterweg 16
.06439/900990
.06439/900968
. Ulrich.Weidenfeller@t-online.de
p:
p privat, fpwat.
pffen des Arbeitskreises ff-und Gemeindeleben”
lAibeitskreis “Dorf- und Gemeindeleben” trifft sich zu seiner nächsten parn Montag, 23.09.2002, um 20.00 Uhr im Gasthaus “Zum Wietel .Alle Mitglieder und interessierte Mitbürgerinnen und Mitbürger prcu herzlich eingeladen.
Hans-Ulrich Weidenfeiler, Ortsbürgermeister
gemeinde kann noch gemeindeeigene “Platze anbieten
(%meinde Gackenbach kann im neuen Baugebiet “Halfterweg- noc h mehrere sofort bebaubare Baugrundstücke - auch für Lf n * eress enten - zum Verkauf anbieten. Nähere Informationen
[• nble beim Ortsbürgermeister.
Hans-Ulrich Weidenfeiler, Ortsbürgermeister
Horbach
pstunde des Ortsbürgermeisters
. .. . 18-00 bis 19.30 Uhr
ä) ötemo d f Ven/valtun 9- Hau Ptstr. 42.Tel.: 06439/901310
C Ster P riv at--...Tel.: 06439/7404
n Werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt
“Möhnen Immerfroh”
?o nacbsten Möhnentreffen laden wir alle Möhnen am Mittwoch,
hör finH ♦ i^ 930 Uhr ins Gasthaus “Haus Westerwaldblick” ein. Vor- PrLh d6t ab190 ° Uhr eine Vorstandssitzung statt. Um zahlreiches erscheinen wird gebeten. (Vorstand und Möhnen).
Hübingen
Dienststunden der Gemeindeverwaltung von Hübingen Kapellenstraße 5
donnerstags. . 18.30 bis 19.30 Uhr
Telefon Gemeindeverwaltung, Kapellenstr. 5.06439/901784
Fax .06439/901807
Telefon Ortsbürgermeister
(dienstlich und privat).06439/901784
Telefon Buchfinkenlandhalle.06439/6128
Vermietung
Buchfinkenlandhalle. h. Kesselheim
.06439/901876
Grillhütte.06439/7414
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Hübingen
zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) vom 05. September 2002
Der Ortsgemeinderat Hübingen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 Absatz 1,7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Einzelabrechnung
§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. “Erneuerung” ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.
2. “Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
3. “Umbau” ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage.
4. "Verbesserung” sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
1 Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2 Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
3 selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
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