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IjljVG Montabaur

t hat der neueKinder- und JugendChor Buchfinkenland "hPhetrieb aufgenommen. An den ersten Proben haben über jugendliche teilgenommen. Noch anstehende organisato- K sollen in einer Sitzung der ArbeitsgruppeKinder- und r Äam Dienstag, 15. Oktober 2002, um 20 Uhr, ebenfalls im Pfluchfinkenland erörtert werden. Die Mitglieder der Arbeits- jddie Vertreter der Chöre sind hierzu herzlich eingeladen. t^igermeister der Buchfinkenlandgemeinden

Lwwaldverein Buchfinkenland

Buchfinkenlandwanderung am 29.09.2002

j Lrein Buchfinkenland im Westerwaldverein lädt alle Bürgerin- flraeram Sonntag, 29.09.2002, herzlich ein: die Begehung eines

i. Wanderweges über ca. 7 kmRund um Horbach/Gackenbach f^mtaus der Dorfwerkstatt der drei Buchfinkengemeinden und

l^mWesterwaldverein aufgegriffen.

Jf ,909 2002 ist um 14.00 Uhr an der Kirche in Gackenbach. Die fÜL'dauert etwa zwei Stunden. Einkehrmöglichkeiten bestehen in ftundGackenbach. Infos beim Vorsitzenden Manfred Henkes, Tel. - oder beim Wanderwart Hans-Jürgen Merfels, Tel.

Midspielgemeinschaft

Äelschneudorf/Horbach/Winden

Le Spiele tragen unsere Jugendmannschaften in der kom-

Lwocheaus:

L Samstag, 14.09.2002,16.30 Uhr, gegen Tus Burgschwalbach, in festidorf, D 11-Jgd., Samstag, 14.09.2002,14.00 Uhr, gegen Wir- LHorbach, D Il-Jgd. 7er, Samstag, 14.09.2002,14.00 Uhr, gegen L e n II, in Oberelbert, D Ill-Jgd. 7er, Samstag, 14.09.2002, 14.00 Len Montabaur II, in Niederelbert, C-7 Jgd., Freitag, 20.09.2002, ' ir, gegen JSG Dierdorf, in Großmaischeid, E I-Jgd., Samstag, )02,13.00 Uhr, gegen Horressen I, in Welschneudorf, E Il-Jgd., ,j, 14 . 09 . 2002 ,13.00 Uhr, gegen Herschbach/S in Schenkelberg, liSamstag, 14.09.2002, 13.00 Uhr, gegen Selters/M. II, in Sel- lFi-Jgd., Freitag, 13.09.2002,17.30 Uhr, gegen JK Stahlhofen I, in Lien,Fll-Jgd., Freitag, 13.09.2002, 17.45 Uhr, gegen JSG Stei­le in Weroth

Nr. 37/2002

Gackenbach

nechstunde des Ortsbürgermeisters

.von 19.00 bis 20.00 Uhr

»indehaus, Im Wiesengrund 1

»Gemeindehaus.06439/1764

Gemeindehaus.06439/909362

lilGemeindehaus:.og-gackenbach @t-online.de

Eyschrift: Halfterweg 16

.06439/900990

.06439/900968

. Ulrich.Weidenfeller@t-online.de

p:

p privat, fpwat.

pffen des Arbeitskreises ff-und Gemeindeleben

lAibeitskreisDorf- und Gemeindeleben trifft sich zu seiner nächsten parn Montag, 23.09.2002, um 20.00 Uhr im GasthausZum Wie­tel .Alle Mitglieder und interessierte Mitbürgerinnen und Mitbürger prcu herzlich eingeladen.

Hans-Ulrich Weidenfeiler, Ortsbürgermeister

gemeinde kann noch gemeindeeigene Platze anbieten

(%meinde Gackenbach kann im neuen BaugebietHalfterweg- noc h mehrere sofort bebaubare Baugrundstücke - auch für Lf n * eress enten - zum Verkauf anbieten. Nähere Informationen

[ nble beim Ortsbürgermeister.

Hans-Ulrich Weidenfeiler, Ortsbürgermeister

Horbach

pstunde des Ortsbürgermeisters

. .. . 18-00 bis 19.30 Uhr

ä) ötemo d f Ven/valtun 9- Hau Ptstr. 42.Tel.: 06439/901310

C Ster P riv at--...Tel.: 06439/7404

n Werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt

Möhnen Immerfroh

?o nacbsten Möhnentreffen laden wir alle Möhnen am Mittwoch,

hör finH i^ 930 Uhr ins GasthausHaus Westerwaldblick ein. Vor- PrLh d6t ab190 ° Uhr eine Vorstandssitzung statt. Um zahlreiches erscheinen wird gebeten. (Vorstand und Möhnen).

Hübingen

Dienststunden der Gemeindeverwaltung von Hübingen Kapellenstraße 5

donnerstags. . 18.30 bis 19.30 Uhr

Telefon Gemeindeverwaltung, Kapellenstr. 5.06439/901784

Fax .06439/901807

Telefon Ortsbürgermeister

(dienstlich und privat).06439/901784

Telefon Buchfinkenlandhalle.06439/6128

Vermietung

Buchfinkenlandhalle. h. Kesselheim

.06439/901876

Grillhütte.06439/7414

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Hübingen

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investi­tionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbau­beitragssatzung - ABS -) vom 05. September 2002

Der Ortsgemeinderat Hübingen hat auf Grund des § 24 der Gemeinde­ordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 Absatz 1,7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Sat­zung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Einzelabrechnung

§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Inve­stitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrs­anlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestell­ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1.Erneuerung ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.

2.Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestell­ten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.

3.Umbau ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Ver­kehrsanlage.

4. "Verbesserung sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anlie­gervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat­tungsbeträge nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für

1 Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Indu­striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszen­tren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einsei­tige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2 Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

3 selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

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