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Nr. 37/2002

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¥al Lungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht Kierl und 2 entsprechend.

, in Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach ''erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: h Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

K en Vollgeschossen.0,8

räoen Vollgeschossen. 1l0

1 : :h fünf zulässigen Vollgeschossen. 1,1

' lehr zulässigen Vollgeschossen.1 >2

1 und Gewerbegebieten bei

-zulässigen Vollgeschoss.1,0

flssigen Vollgeschossen.1,6

[Wen Vollgeschossen. .2,0

rJfünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

l'-und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Hiq im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund- linder näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Mosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Kicke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

[Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

(Kochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

^Siedlungsgebieten.0,4

iCampingplatzgebieten. 0,5

Leine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten Lietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei Ln Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- [jaber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 Lg bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund- jjjvorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau- ian

laeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste- giRegelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

[.[gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau­ter eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver­ton Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,

Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, i-Fest-und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Bestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden [«gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund- leaußerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 Bich genutzt werden, entsprechend.

IseiGrundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet pndiirfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- SeGaragen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt SfltO,5 als Geschossflächenzahl.

[(«Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 atz4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die [ftiften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für pauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das sge Nutzungsmaß getroffen sind,

Hinbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen * zulässige Nutzungsmaß enthält.

Iddie tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- pRegelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

Ipatz5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen. Neben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- p,werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

. Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Gründ­en zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund- **) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch- nde Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags- [5. wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor- ir. un 9 en des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

K^ndstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen nach ilo U * n g ersch l° ssen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermitt- 'jtragssatzes mit 50 v.H. veranlagt, soweit beide Erschließungs- II ß ® In der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die beiden .pngsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde wird die sJuJp nac h Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde ste­if J e ^rtrgen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt. Len d ' e durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs-

Je ho: h dleser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks- fann 6r ^ rm 'ttlung des Beitragssatzes durch die Zahl der nemo:J sanla 9 en geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der 4tiiorru Steflen - Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der ?9 emein de, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die ierFrel-n^ rts 9 eme ' n de stehenden gleichartigen Teileinrichtun-

ik. it 7 lleßu ngsanlagen veranlagt.

»»J ä '" eT 'efenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser rtelunn!! 61 oder mehr eren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten r st ücksteiie naCh Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden

§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag

Prcphi - 6 ® e ' tra 9 spflieht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Hi . m Jo^ngsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald oh a 3 na bmen deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, ? ssen sind - lm Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

( 2 ) Der Erschließungsbeitrag kann für

1 . den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6 . unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8 . Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbstän­dig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsferti­gen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Baupro­gramm. In Einzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt, auf die Herstel­lung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu ver­zichten. Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) Die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschließungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Park­flächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befesti­gung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung.

b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestal­tet sind,

c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buch­stabe b) gestaltet sind.

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bzw. lan­despflegerisch gestaltet sind.

§ 10 - Vorausleistungen

(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (sogenannte Herstellungsalternative gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).

(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehre­ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Bei­tragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht bei­tragspflichtig ist.

§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungs­beitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Sat­zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

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