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Wochenblatt VG Montabaur

§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 20.08.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Simmern vom 26.06.1996 außer Kraft.

56337 Simmern, 05.09.2002 (Siegel) Schmidt

Ortsgemeinde Simmern Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert rtiimh fifisetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes

hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz. Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes. der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56337 Simmern, 05.09.2002 (Siegel) Schmidt

Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Simmern zur Erhebung von einmaligen Beiträgen

nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Her­stellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 05.09.2002

Der Ortsgemeinderat Simmern hat auf Grund des § 24 der Gemeinde­ordnung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils gel­tenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst­malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Simmern Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für 1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einsei­tige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebi ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetrieb Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine ba liehe, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Bre te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Bre te bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ie

3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kra fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebi te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z.B. Fußwege, Wohnweg mit einer Breite bis zu 5 m,

4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absa 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,

5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Fläche die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinric tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstre nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer genannten Höchstbreiten.

6. Parkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 ur 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baug< biete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächer bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

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§ 4 - Gegenstand d ,. Grunds tücke, für die eine bauliche, ge Ajjiosse °J

Der Bertragspf licht unter 9^ festgesetzt ist, sobald sie bebauet« e rto ' c - liche oder vergleichbare nu . - - -

gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, fürdiel

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Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Baulandsm^tiedlung nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur BebadiLninnDlatzi anstehen.

§ 5 - Gemeindeanteil

Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließunqi wandes. aa

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den SS 2 undt«

telte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsautal auf die erschlossenen Grundstucke im jeweiligen Abrechnunqsqebta deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterst liehe Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und MaflbJ sichtigt. 1

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche IstdasGi stuck nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil di Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche desßi grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrens! nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz entsprechend.

2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungensc unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauterOi teiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzend Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die schließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage stellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksir 1

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrei mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang! bunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu Erschließungsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einerTii von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßigei/f bindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimr* der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt.

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrera hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich oder vergleid genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzj lieh der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrele» genutzten Flächen.

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung vc Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten wirdä nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. D gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in a eher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genjjjj Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Bauge wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. e

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, ge* liehe oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den ss 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließe'S wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grün nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen we Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und SondergeDte

H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechen wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise 9 enu .. stücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Bau ?®. D M0 (ji

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Veryieia , .J,

Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Ber Geschossfläche gilt: , h5ct

I. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgese zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baun ?^ s f r |Iv 1 35ziii® 1

setzt, ist diese zur Ermittlung der GeschossflächenzahlJ u nd<*i len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflach

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