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' »das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quoti- ^fiebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf federn Komma auf- oder abgerundet, m oÜiiunasplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht und 2 entsprechend.

Tin Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach -forderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die ^ der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

,f 9 Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

,Sen Vollgeschossen.0,8

1 lehr zulässigen Vollgeschossen.1 , 2

und Gewerbegebieten bei zulässigen Vollgeschoss.

,s<sigen Vollgeschossen. m Vollgeschossen..

Jönf zulässigen Vollgeschossen.2,2

'.«id mehr zulässigen Vollgeschossen .2,4

-siaim Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Gründ­ender näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der vhosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese d^cke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

^strie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

öenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

«Siedlungsgebieten.0,4

'«piegplatzgebieten.0,5

meine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten : t: etstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei '»Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- aherbebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund- fewfhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau-

Nr. 37/2002

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mbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossfiächenzahl rderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste- siRegelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau- äler eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver­tan Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.

Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Fest-und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer adeutui fctimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden h Bes« w-gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund- ieaußerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 Äh genutzt werden, entsprechend, schossf »Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet er Ges »dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge-

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iGaragen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt 10,5 als Geschossflächenzahl.

iGrundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 MBauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die rfiten entsprechend angewandt, wie sie bestehen für ämgsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das Lrlj ä ^ utzun 9 smaß getroffen sind,

Geplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen ^zulässige Nutzungsmaß enthält.

die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- 51 Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen. f Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von pcken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten werden ( JWabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entspre- Wrausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei­fte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerb- Ätriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken lii Benutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich [«Stabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.

nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen, ii . 1 bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch-

135 Me e|, den diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

3 |ndt fTjfundstücke und durchlaufende Grundstücke 3njnd 7 £: 9 ewerbli ch, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Ji teriJ an zwe ' aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck- w !'!? ents Prechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver- ß .° ciä tariL n jb^hlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- te e i, iZufaK c ^'? wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit ä9S tapKr °^ er e ' nes Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau- tßSanagen besteht.

'!!i hnc BÄzunI? 7 ^ e die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- ^ächo h^ U !? hrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund- .. ,... (tbeiHpwÜ de [ Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, ad l HenHi<fk < ®h rsan l a 9 en voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste- , J % wirH beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- IS L J^S le Ver 9ünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast ääu emm^ 6|i ^de stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver-

Ur Qat 3tZ 2 7 . ar Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die- Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch

p J?isichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die nueßungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe­ben sind, entsprechend.

^Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen acn dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die ürunastucksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl aieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Bautest der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur tur die in der Bautest der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein­richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.

(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat­zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich- artige Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungs- beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent­sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins­gesamt zwei übersteigt.

( 6 ) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches, Teilbeitrag

(1) Der einmalige Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bau­arbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teil­aufwand feststellbar ist.

( 2 ) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde- rates für

1. den Grunderwerb

2 . die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6 . unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8 . Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau­beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei­trages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person ange­rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.

(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ­ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teil­beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus­baubeitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisstsich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Sat­zung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.

§ 11 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5 ! die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6 den zu zahlenden Betrag,

7 die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund- lagen nach dieser Satzung,

8 die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9 die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.