Einzelbild herunterladen

Wochenblatt VG Montabaur

Pfarrei St. Anna Neuhäusel

Wir laden ganz herzlich ein zu unserem Pfarrfest am 15.09.2002. Wir beginnen mit einem Familiengottesdienst um 10.30 Uhr. Anschließend laden wir zu Mittagessen und Kaffeetafel und einem reichhaltigen Pro­gramm ein.

7 nr Kaffeetafel werden noch Kuchensoenden benötigt; bitte beachten Sie

die Meldezettel in der Pfarrkirche.

Wir bieten musikalische Unterhaltung mit dem evangelischen Posaunen chor, dem Musikverein Kadenbach und dem Kirchenchor St. Anna.

Die Bücherei bietet eine Buchausstellung mit Bücherverkauf.

Es besteht die Möglichkeit, Waren aus dem 2 / 3 -Welt-Laden Koblenz zu kaufen und sich über die Arbeit dieses Ladens zu informieren.

Ein reichhaltiges Programm für Kinder und Jugendliche, auch Kutsch­fahrten, wird nach dem Mittagessen angeboten.

Die Freiwillige Feuerwehr Neuhäusel beteiligt sich mit einer Feuer­löschübung und vielen Informationen über ihre Arbeit.

Der Erlös soll in diesem Jahr für die Hochwasseropfer verwendet werden.

Sportgemeinschaft Neuhäusel

Wirbelsäulengymnastik

Wirbelsäulen-Gymnastik - Bewegung ist alles - alles ist Bewegung

In diesem Sinne wollen wir etwas tun, unseren Körper trainieren, die Mus­kulatur von Bauch und Rücken stärken und kräftigen, um die Belastun­gen des täglichen Lebens besser zu meistern.

Beginn ist am 19.09.2002 um 20.00, Turnhalle Augst-Schule (Alte Halle)! Anmeldung: Übungsleiter Michael Geiger, Tel. 2275

Simmern

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 18.30 bis 19.30 Uhr

donnerstags.von 18.30 bis 19.30 Uhr

Telefon:.02620/8614

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Simmern zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -)

vom 05.09.2002

Der Ortsgemeinderat Simmern hat auf Grund des § 24 der Gemeinde­ordnung Rheinland - Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 Absatz 1 ,7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland - Pfalz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Einzelabrechnung

§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Inve­stitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrs­anlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

( 2 ) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestell­ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1 .Erneuerung ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.

2.Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestell­ten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.

3. "Umbau ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Ve kehrsanlage.

4.Verbesserung sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, d Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anli gervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlag

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung v< Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sim von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstc tungsbeträge nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn c Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartend! Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen

( 1 ) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für 1 . Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Ind striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufze tren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- ui Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ve gleichbare Nutzung zulässig ist

, p Vollaeschossen mit einer Breite bis zu 12 fertige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprecb

#vg m °

tige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite hi»

m,Wen neine b ßnde oir

,tzt g' ltdas .

jrGeba hinter de 1

beidseitige und mit einer Breite bis zu 12

2 u 15 m ,

einseitige Nutzung zulässig ist.

m ' wenn eine

er %ec|

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite hi»,

i, _ : _ :j.: _ lin/ ^ u:_ Ä

beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m wenn einseitige Nutzung zulässig ist enn

ein»

eine entspreci

?. V f uni ? 'ndustriagebH^,

- .. .vWli

, n phteten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, yiuuiiaclM H°ichptnebe Messe-, Ausstellungs-, Kongress-und Hafengebiet,& delsbetriebe, wenn eine beidseitige und mit einer Breit

Bre ' L b n eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist. m ' elbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreitevi bis $ zu einer Breite von 5 m.

4 , nfp Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis4 zu einer weiteren Breite von 6 m,

fc* r1ljn

P* G*

, Misch-,

isigec V<

ien Volle

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis*! (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch derte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

5. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 s«s zu einer weiteren Breite von 6 m, ^

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bist' (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch derte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

pnfz ulässl l ;dmehrzuk jgn-undßew tailässigefl v< bissigen Voll Jr/assigen Voll? ^tünfzulassr Mhnehrzuli

lässig im Sinr fciinder nahe jeschosse ode ..stücke erfolgt rtistrie- und s

fochenendhai Semsiedlungst »pingplatzge [deine Zuordi »typen nie Meeörundstüt fcr.aber bebaub i Berücksi ätiorhandenen eGrundstücker

ft

( 2 ) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite. Die in Absatz i ten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, soerhöhensii in Absatz 1 Nummer 1,2 und 4 angegebenen Maße - unter Berücl gung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber uäl § 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrs! oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnii Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen^

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergi ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.

§ 5 - Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutui herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Besi des Ortsgemeinderates festgesetzt.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossf erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Gei sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5j zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragsptf Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Ges sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzun beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.(

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das ö stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstückstet Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des w grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrens! nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 ^ entsprechend.

2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen soi

unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebau teiles nach § 34 BauGB ,

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, ® i von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteite, die u» ^ lieh eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darste , bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angre ^

dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen zusI | den sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zuL nn 35 Me! anlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu eine [ j! e e Vprb j n dur' Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige ,, Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung c stiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt.

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tie f. ei ? rT l^!Li e ||odervl, 'lagen (durcl hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich, in ^ FÄttagspflichtj. gleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a ) oder itraasri zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie genutzte Fläche

luderer Werte, ü Regelunger ^erbliche, i reine im \ liaren Nutzuni sGnindstücker |f-.Fest- und Ce KStimmung gestattet, < halb vc ich genutzt \ ^Grundstücke Mörlen, gilt d (Garagen-ode git0,5 als Ges sGmndstückei id BauGB lie schritten entspre taungsplangi sige Nutzungs »beplanten C das zulässige Idietatsächlicl h Regelunger I«! Berücksich fcken in Ke

tttasschiief: Wte Grunds! ItteM ode pn\ genutzte Ifefabsdaten ttärjütmcl

sich be 'Werden dies [Lckgiundstü

äitt\,gewerbi stücke an z\ 'ttckejunder

(sTfüt cT riaüne '

1 ,n bepiantenf^Phio ? 9 der Gesch °ssfläche nach Absatz 1 gilt: J

zulässige Geschöpft£H W ' r< * d ' e im Bebauungsplan festgesetztem

2 . »st statt einpr o . Chen2ahl zugrunde gelegt. 1

Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl fesl

PQi

setzt, ist diese zur

Ermittlung der Geschossflächenzahl durch

3,5 zu

teilen.

ist m

Geschossflächenzahl, aber eine

anzam aurun ^ . Qe |

Grundflächenzahl und die

bäudehl

Mahd oder e u 'saniage «mdstücke mglutah 'fthebeider ttedeVerkei 5 ttad\ebe\t

«Mwi die '"iemernde rgenvetar