Wochenblatt VG Montabaur L
2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen F e sts etz unge^ * n
unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts teiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen die Fläche von dieser bis zu einer l lefe von 35 m. Grundstuckstede ciie aus
schließlich eine wegemäßige Verbindung zur F rscbll f ß , ung ^" Ksirh stellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstuckstiefe unberucksich
tigt.
b) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang ver bunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Erschließungsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer i iete von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemaßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt.
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant genutzten Flächen.
(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.
(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist. wird der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten 20 v.
H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.
(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossfläche gilt:
I. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.0,5
zwei zulässigen Vollgeschossen.0^8
drei zulässigen Vollgeschossen.1^0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. 1 ’i
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen. 1 ,2
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss. 1 o
zwei zulässigen Vollgeschossen.'_i’e
drei zulässigen Vollgeschossen. ...."“'“.2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. 2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen. .... 2,4
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4
d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten. .0 2
e) In Kleinsiedlungsgebieten. 0 4
f) In Campingplatzgebieten. 0 5
g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzuna) wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossflache, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan DCUdU
«H£ em ^ inbe< ?A a , rf i fläch '°^ ne Fest .setzung einer Geschossflächenzahl honn anC D rer Y Jede ' f nhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht
b) nur gewerbliche industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau-
üSrhhflrpn M 6Verh f ltnis ™ gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,
actiirken für die der Bebauungsplan nurf „ oul , 01e F ^ 6. Bei Grundstücken , ätze SO wie sonstige Anlagen-^
Sport-, Fest- u wesentlichen nur in einer Ebene genuta^
Zweckbestimmung JJ J GeS chossflachenzahl. Dies gt ft
können - -- ■ .
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aprhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend^ stücke au ^ er nutz t werden, entsprechend.
tatsächlich genu denen nur Garagen oder Stellplätze^
7 Bei Grundstücke , ^ Rege | U ngen des Bebauungsplan,
werden dürfen, ° rStel | P i a tzfläche. Soweit keine Festste!
- Stücken die im Geltungsbereich von Satzungen^!
8 Be. ^. rU n ifegen, werden zur Ermittlung der Beitrag^ Absat Lipn entsprechend angewandt, wie sie bestehen iür Vorschntte iet0 wenn in der Satzung Bestimmunge
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die SatzunakeinpR •
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über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die
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henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrundeTu leglp V ®
(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grür^nlao 1
(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläch, zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet § 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbareGil stücke an zwei auf einanderstoßenden Erschließungsanlagen (Ecä stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (dl laufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen bei pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden 1 aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.
(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanl nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläciiet Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v.H. veranlagt, soweit, Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehe»] hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der! gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in den der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtunge Erschließungsanlagen veranlagt.
(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige ErschBeflS anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die GrundsK fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baula| Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll j Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz Inuit in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teile« gen der Erschließungsanlagen veranlagt.
(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2dj Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, j die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneide Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht - Teilbeitrag
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht,s die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckti soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nutir BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die M de.
(2) Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. unselbständige Parkflächen
7. unselbständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen Beleuchtungseinrichtungen
di 9 als Teilbeitrao erhöh 9 ' 9 V °? der vorstef 1 end en. - Aufwand aedprul t .H° 5 en werden > sobald die jeweilige Maßnahme,r
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§ 9 - M erkmJT nkt W " d Sondert festgestellt gen 6 er er, dgültigen Herstellung der Erschließung
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127 Absatz 2 Nummer f^^^bständige Parkflächen im Sinne nj
a) ihre Flächen im c- ^auGE5 endgültig hergestellt, wenn
b) sie über die im R ® entum der Ortsgemeinde stehen und
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stwas anderes beschließ?”' ^°. weit d,e Ortsgemeinde im Einzeltattjj 9 ® n Herstelluna dor ! stdiese Voraussetzung mit der betrieb?
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