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i ic Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der WJJFertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.

^meiner^aßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau- r J 7 ur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei- erh'oben werden. Die Vorausleistungen werden der Person ange-

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r^emeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ- Krnehreren Raten oderjm Rahmen der Erhebung von Teil-

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der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.

nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

[.Ablösung

f&iistehung

des Ausbaubeitrages

des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus­lass vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach ^sichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Sat- a'ermittelnden Ausbaubeitrages.

'.Beitragsschuldner

«Schuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­leides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei- jichtigen Grundstückes ist.

ji Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen- lesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer rechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

{Veranlagung und Fälligkeit

Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli- Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­leides zur Zahlung fällig. jBeitragsbescheid enthält:

Bezeichnung des Beitrages,

Namen des Beitragsgläubigers,

Namen des Beitragsschuldners,

Bezeichnung des Grundstückes,

Bezeichnung der abzurechnenden Anlage, zu zahlenden Betrag,

Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei- Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund- inach dieser Satzung,

[Festsetzung des Fälligkeitstermins,

Einung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und igen der (ine Rechtsbehelfsbelehrung.

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

iSatzung tritt rückwirkend zum 18.07.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Ver­klagen der Ortsgemeinde Heiligenroth vom 18.07.1996 außer Kraft. miigenroth, 02.09.2002 (S.) i. V. Herbst

5 meinde Heiligenroth I. Ortsbeigeordneter

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i§24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) »Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert tGesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes

ewiesen:

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rtigenP. die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften »esGesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen Selten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig * gekommen. Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- Htipg, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor-

..'«! c !' r ^ en 969enüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-

ichneidert Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- whaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht, wand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann j Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung

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jnbarkeit Egenroth, 02.09.2002 (S.) i.V. Herbst

ach Absa / Ortsbeigeordneter

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ST^'anntMchung

Jp der Ortsgemeinde Heiligenroth

1 ** von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investiti­o n- ,? enfürdie erstmalige Herstellung von Erschließungs- rschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 02.09.2002

Ä indera t Heiligenroth hat auf Grund des § 24 der Gemein­te Ra 6ln ' and ' Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § lej esetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils gel- ^twird*^ ' f°'9 ende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt

VOn ^ rsc hließungsbeiträgen

9e Herlton res ander weitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst- ferothF u ?p. von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde S 8 rs a t 2U n rsc e ß un 9 s beit r äge nach den Vorschriften des BauGB und y*

Nr. 37/2002

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für

1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB -ausgenommen solche in Kern, Gewerbe-und Industriegebieten sowie in bondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einsei­tige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebie­ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bau­liche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brei­te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei­te bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft­fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie­te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,

5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

6. Parkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bauge­biete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

§ 5 - Gemeindeanteil

Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermit­telte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschied­liche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berück­sichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1 In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch­arundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.