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Wochenblatt VG Montabaur

§ 5 - Gemeindeanteil ,

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verke rs ® ^ 9

herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Besc u des Ortsgemeinderates festgesetzt.

§ 6 - Beitragsmaßstab . .

(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschos!sflac erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücks lache mit der Geschos­sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte undgema § zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragsp 9 Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos­sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grün stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstucksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Flache des Buch­grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts- teiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m, Grundstücksteile, die ausschließ­lich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grund-stückstiefe unberücksichtigt.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbun­den sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrs­anlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 Metern. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstück­stiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt.

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ver­gleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegende beitragsrelevant genutzte Fläche.

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­setzt, ist diese zur

Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quoti­enten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen. 0^8

drei zulässigen Vollgeschossen. 1 |o

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. 1 |i

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen. 1 [2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss. 10

zwei zulässigen Vollgeschossen.tß

drei zulässigen Vollgeschossen.2 0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. 2 2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen. .2 4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten. 2 4

d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten. 0 2

e) in Kleinsiedlungsgebieten. 0 4

f) in Campingplatzgebieten. 0 5

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe aj bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung) wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach $ 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist

5 . Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl soweit der Bebauungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste­henden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht

b) nur gewerbliche industrielle oder vergleichbare Nutzunq ohne Bebau- ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver­gleichbaren Nutzung unterge-ordnete Bebauung zulässt.

6 . Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe Freibäder Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer

,^ m ,i n n im wesentlichen nur in einer Ebene; Zweckbestimmung als GeschossflächenzahlDWi.^,^,

können - 9 e f h a,f v £ n Bebauungsplangebieten, die entsprechend stücke außer-halb entspre chend,

tatsächlich genu denen nur Gara gen oder Stellplätze er Iic J

7. Bei G j^pp tU ^jit die aus den Regelungen des Bebauungsplans J werden dur1e ? n 9 " der stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzung^

^itete Garagen eschossflächenzahl.

sind, gilt 0 ' b ®'.. k<an dl e im Geltungsbereich von Satzungen nt

8 B ei Grundstücke , zur Ermittlun g der Beitrag«

Absatz 4 BauGBrechend angewandt, wie sie bestehen für ] Vorschriften entsp deT Satzung Bestimmungen übel

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzunq keine r über das zulässige Nutzungsmaß enthält. a eBestil

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n Hip tatsächliche Geschossfläche großer als die nach den; l ' dP n Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

7 ,r Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung!

( 4 ) Zur Beru Gewerbe-Industrie-und Sondergebieten«!

? rU ÄSbsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt J die Maßstab i6 ß,.^h gewerblich) industriell oder in vergleichbarer!

chend für aus . tück 9 in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise g« se genutzte G dstu^ lejchbarer Weise genutzten Grundsta lich ' ,n nhfnpnutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöht KSÄS, nach Absau 2 um ,0v.H.

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(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlaqer

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche b zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet § 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagenl grundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischenzwei kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehf gen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche! einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder aus ten Verkehrsanlagen besteht.

(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagennachj ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird c stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde] hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulastderi gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in derBc der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der 1 kehrsanlagen veranlagt.

(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlichd eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, fit Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oderzue. ben sind, entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsart! nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die, dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die VerkehrsanlagennichU in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nachSafcr für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Tel richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.

(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nachdieserj

zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durcnj, artige Erschließungsanlagen er-schlossen werden, für die Erscnite beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben si , sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsan ge | gesamt zwei übersteigt.i

(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nun'®'® 1 ' j Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angeseß '« die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich ube i Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches

(1) Der einmalige Beitragsanspruch entsteht l ^ it d e ^ sc ( fg^i arbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der öe Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrag

mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der leii nn s } e tatst' Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, w' d 0( j e

und rechtlich beendet und der entstandene Gesamt aufwand feststellbar ist. , ortsgemefc

(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung e ' rates für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

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