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Nr. 37/2002

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n lmunqsarbeiten für die Waldbachhalle haben sich leider Ver­rates notwendig, die Halle für eine weitere Woche für die |Da !die private Nutzung zu sperren. In der Zeit vom 23.09. bis ^ steine Nutzung der Waldbachhalle nicht möglich. Wir bitten

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Ettersdorf

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1 de Informationen zur Wahl der Ortsvorsteher sowie der Mitglie- Tortsbeiräte siehe unterHinweis für alle Stadtteile (Ortsbezirke) ^Stadtteil Bladernheim!

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m 13092002 spielen wir gegen die AH Horressen. Sportplatz: ssen Spielbeginn: 20.00 Uhr, Anstoß: 19.15 Uhr.

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Lde Informationen zur Wahl der Ortsvorsteher sowie der Mitglie- Mitsbeiräte siehe unterHinweise für alle Stadtteile (Ortsbezirke) Stadtteil Bladernheim!

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fiisere beiden Mannschaften stehen in der Bezirksliga Ost und der äga C/Südost am kommenden Wochenende zwei Auswärtsspiele «Programm. Bereits am Samstag, 14.09.2002, hat unsere II. Mann- |ab 15.00 Uhr beim SV Fortuna Nauort/Il. anzutreten, pre I. Mannschaft gilt es, am Sonntag, 15.09.2002, Spielbeginn ', ihre Spitzenposition bei der SG Fehlritzhausen zu verteidigen.

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Heiligenroth

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. von 17.00 bis 19.30 Uhr

.nach Vereinbarung

B < p ax: 02602/917396

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investi­tionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbau­beitragssatzung - ABS -) vom 02.09.2002

Der Ortsgemeinderat Heiligenroth hat auf Grund des § 24 der Gemein- KR°o^A Un ^ ^ e ' n ' anc * Pf 3 ' 2 (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland - Pfalz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - fol­gende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Einzelabrechnung

§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Inve­stitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrs­anlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestell­ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1.Erneuerung ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.

2.Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestell­ten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.

3.Umbau ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Ver­kehrsanlage.

4.Verbesserung sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anlie­gervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat­tungsbeträge nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Indu­striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzen­tren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einsei­tige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch geson­derte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

5. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch geson­derte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genann­ten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1

Nummer 1,2 und 4 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Brei­ten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. § 4 - Gegenständ der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell­ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.