Einzelbild herunterladen

Wochenblatt VG Montabaur . - - L

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine untersclhiedhch e bauhche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den W 4

3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfahige Erschließungsa wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstucke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflachen werten be Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten 20 v. H der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies giit entsprechend firmnd wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grund stücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung de Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der

Geschossfläche gilt: , , . .

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte hochs - zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­

setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei­len Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der 'n^kk

und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah­len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1.0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

e) In Kleinsiedlungsgebieten.0,4

f) In Campingplatzgebieten.0,5

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau­ungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen­zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund­stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abqe- leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolqt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim­mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält

hpni S in d Ro!fIf äChliCh K Ge f hossf| äche größer als die nach den vorste- henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

6 Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

ki 1 9 eden sicd dei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet

/il ' Eck 9 rundstücke und durchlaufende Grundstücke

ÄÄ

Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v.H.

Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsne a ^ Sl hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in «

gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur fr " der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen TenLi' 6 in Erschließungsanlagen veranlagt. nnc ^ngen

(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleicharti

anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind wird h- fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durrh 6 Grutl(f stiii Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voHi n V le ^ Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlaop erBaulast i Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach^f 1 *'' 01 ' 11 in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartig t 1 H gen der Erschließungsanlagen veranlagt. 9 en Teileinrictl

(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Ni

Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen anaaS 16 ^ die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich r,h L Wlrt, 'S« Grundstücksteile. uDerschneiden

§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Her<M I Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die BeitraasofcT 3 ] die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gederS* abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummern, entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde]

(2) Der Erschließungsbeitrag kann für '

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen gesondert und unabhängig von der vorstehenden ReihenfolgeseM dig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme,] Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltungjj maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanljj

(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderesbesdl sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genanntenöffeni Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne] § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen ur

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anli und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einze nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzungmrt betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beieu tungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile ei ben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Oit' meinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- 1 oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbe dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsart^ und selbständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes bescnj sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmallj Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) Die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB gen* Erschließungsanlagen sowie selbständige und unselbständigej flächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Bete j auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine anfle , gung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - a von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung.

b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landesp es

c) M ischflächen in den befestigten Teilen

stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile g Buchstabe b) gestaltet sind. to iit wenn

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig herges . Flächen im Eigentum der stehen und gärtnerisch bzw. ia gestaltet sind.

§ 10-Vorausleistungen . Be j wr

(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die raus | e istunj

noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstandenis ßun qsbeN bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Etsc erheben, wenn nnnn en wurde'

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen beg

b) die endgültige Herstellung der EreehIi e ß u t p| 1 00053116^ vier Jahren zu er warten ist (sogenannte ne gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB). ucfl in

(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge k ? i|hp j. r ggen < k

ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Absatz 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist 1 .

tragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vora tragspflichtig ist.

soweit>