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Nr. 35/2002
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Zeichnung des Beitrages,
n warnen des Beitragsglaubigers, f Warnendes Beitragsschuldners,
Rechnung des Grundstückes, f Bezeichnung der abzurechnenden Anlage, j 7M zahlenden Betrag,
f R z chn ung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei- 46 lähinpn Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungs- ! "SSfn nach dieser Satzung.
'JwssBPg *s Fälligkeitstermins,
Je Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grund-
i eine Rechtsbehelfsbelehrung.
[t Inkrafttreten / Außerkrafttreten
qatzunq tritt rückwirkend zum 23.05.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt lc r inQ über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Vertagen der Ortsgemeinde Oberelbert vom 23.05.1996 außer Kraft. »Oberelbert, 22.08.2002 (Siegel) Jung
Mginde Oberelbert Ortsbürgermeister
,iiS 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) »Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes
»lesen:
gen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften »Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig nie gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor- schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht, jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann mach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung lend machen.
Il2 Oberelbert, 22.08.2002 (Siegel) Jung
Ortsbürgermeister
Bekanntmachung
tung der Ortsgemeinde Oberelbert
[Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investi- saufwendungen für die erstmalige Herstellung von leßungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -)
122, August 2002
[Oltsgemeinderat Oberelbert hat auf Grund des § 24 der Gemeinde- N Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 jBaugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden “ >folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: (■Erhebung von Erschließungsbeiträgen rDeckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst- ? Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde ^^schließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und
K[Beitragsfähige Erschließungsanlagen
feitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für Jraiche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB Wommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in J e , biet ® n m 'f der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han- ,k.3 Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen ' me, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist »zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine «iniv e . und m ' 1 e ' ner Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende Jenige Nutzung zulässig ist.
beider Voll 9eschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine chon^ • und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entspre- mi tm h ein , seitige Nut zung zulässig ist.
einehow S 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn SDr«w^ eitl 9 e und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent- fentiichp «S 8 ® lnseiti 9 e Nutzung zulässig ist.
Wern r 6n ’ Wege Und Plätze im Sinne von § 127 AbsatZ 2 MderNut"’ bewerbe ' und Industriegebieten sowie in Sondergebie-
e ',Aussteii ln ^ Sart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, ^werblirh*??'’ Kon 9ress- und Hafengebiet, an denen eine bau- u 18 m e ^^vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brei- y l3m’\! ,enn 6ine ents Prechende beidseitige und mit einer Brei- B l85 ffentli C h 6nn 6ine ents P rechen de einseitige Nutzung zulässig ist. J 126 ^ nirht n K a t U ^ recl ^ tlicher f oder tatsächlichen Gründen mit Kraft- I^Sinne von r fo^ hrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie-
le rBreite k- 127 Absatz 2 Nummer 2 (z.B. Fußwege, Wohnwege) Blte bis zu 5 m,
4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
6. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
§ 5 - Gemeindeanteil
Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
b) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Erschließungsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine' wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt.
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant genutzten Flächen.
(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.

