Wochenblatt VG Montabaur _ _ _.—-
verbunde7sind7Hinterli e gergrundstück), die' von der zu der
Verkehrsanlaqe hin liegenden Grundstucksseite bis zu einer '' eT ®
von 35 Metern Grundstücksteile, die aus«= h f l '®® l ' ch 5 | l "£en 9 b^‘der qe Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei ae Bestimmung der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) oder b)
c"bei"Sen, die über die
zung hinausgehen und dort tatsächlich baulich gewe bhch indu striell oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) od b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslmie
liegende beitragsrelevant genutzte Fläche.
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gut.
1 In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl fest
gesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflachen- zahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehohe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf-oder abgerundet. r'Q
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Bauuts erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.0-5
zwei zulässigen Vollgeschossen.0-8
drei zulässigen Vollgeschossen.1 >0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1J
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen. 1 ,2
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.1,0
zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6
drei zulässigen Vollgeschossen.2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2
e) in Kleinsiedlungsgebieten.0,4
f) in Campingplatzgebieten.0,5
g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.
6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzunq von
HiL U M d a RoS n H in t Kem '’ ? e " erbe ‘ lndustri e- und Sondergebieten werden die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht Dies gilt entSDre- chend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wel- se genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v H y nen S Ch
m! ^ [ech " un 9 selbständiger Grünanlagen.
(6) Ergeben steh be! der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet B
§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstü
(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbar u Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Vertah eiseny i grundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke^ 1 ^® kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind fürbekM hena ^ gen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächfh el,,s
einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den heroesteiitan"7 *_hoctoht a meinen oaer
ten Verkehrsanlagen besteht.
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(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsart ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können ■'- er " 1acl '
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stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50v H
wird die Gij an 9ess
soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Orts - . hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Bal’ 1 ' 8 ’ 1 '** gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrirhtn™ H kehrsanlagen veranlagt. "r.cntungen derv|
(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsart™ i
ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusSl eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden -1 Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden «h»' “l ben sind, entsprechend. 6 ae |
(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsani I
nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können 21 Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch d f dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen \ Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagenniditl in der Bau last der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Sab I für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Tel richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt. 1
(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser!
zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durchg|| artige Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließ beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind! sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagenl gesamt zwei übersteigt. 1
(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer2 di| Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird,gl die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich Überschneidei Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag
(1) Der einmalige Beitragsanspruch entsteht mit dem AbschlussderBl arbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeita Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach AtaJ mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme.i Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sietatsädi und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oderf aufwand feststellbar ist.
(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des 0rtsgemei| rates für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. unselbständige Parkflächen
7. unselbständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende ZeitjM, technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert g
§ 9 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausl ® is . tun ^ en ,hilf|!n[ beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zai träges erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der r . rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen BeitragJLd, 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu ers ^
(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Aus au^ ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der trne y beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.
§ 10-Ablösung des Ausbaubeitrages ^sA
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die ^^sjdini baubeitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag ljn( jdieser^ der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des ka zung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.
§ 11 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanria
tragsbescheides Eigentümer oder dinglich NutzungsD tragspflichtigen Grundstückes ist. hnun g,,,.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne <de ® nd jgjieigen® tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungsentsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragsptnc a-
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

