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Nr. 35/2002
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^derortsgemeinderates
:un9 cutzunq des Ortsgemeinderates Niederelbert gemeinsam mit Inäc^f Lhrs- und Liegenschaftsausschuss findet am Mittwoch, *02 um 2000 Uhr im Sitzungssaal des Rathau ses statt.
«ordnung
k «öffentliche Sitzung
%/Grundstücksangelegenheit
AuftragS'/Vergabeangelegenheit
InifentlicheSitzung (Beginn: ca. 21.00 Uhr)
Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes “Im Boden”
Sfchen^itzung sind alle interessierten Einwohner/innen herz- ] 0ederelbert, 26.08.2002 Müller, Ortsbürgermeister
Lgend JSG Elbert II
tu mstaa 31 08.2002 nehmen wir am Turnier in Niedererbach teil. Tref- I 45 Uhr aus dem Rathausplatz in Niederelbert. Das Training findet Kmontags um 17.30 Uhr auf dem Sportplatz in Niederelbert statt. Me Infos bitte immer unter der Rubrik: Elbertgemeinden beachten Lehr unter den einzelnen Ortsgemeinden Niederelbert, Oberelbert, jscfineudorf).
|Blau-Weiß Niederelbert
fch letzte Woche vergessen habe euch mitzuteilen, dass das Turnen Iden Sommerferien wieder beginnt, waren nur wenige von euch da. rDas Turnen geht nach wie vor weiter. Für die Jungen von 15.00 bis r und für die Mädchen von 16.00 bis 17.00 Uhr.
[TE HERREN
,31.08.2002 haben wir ein Auswärtsspiel im Rahmen des AH Freund- itreffens um 15.00 Uhr gegen die AH aus Montabaur in Heiligenroth. fenum 14.30 Uhr Rathausplatz, erlegung
jlag, 06.09.2002, Auswärtsspiel gegen die Alten Herren Eschelbach 18.30 Uhr in Eschelbach. Treffen 18.00 Uhr auf dem Rathausplatz in lerelbert.
30 bis 20.00 Ui )0 bis 20.00 1
i : Gemeinde - 111
pchstunde des Ortsbürgermeisters
»stags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
fmeindeverwaltung, Tel.02608/595
t : .02608/9449805
iiail: gemeinde@oberelbert.de
[sbürgermeister, Tel.: .02608/1499
wtung der Stelzenbachhalle:
Wans, Stelzebach-Stubb.944603
Fliehe Bekanntmachung
F un 9 der Ortsgemeinde Oberelbert ^Erhebung von einmaligen Beiträgen nach fachlichen Investitionsaufwendungen
^Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -)
122. August 2002
Prtsgemeinderat Oberelbert hat auf Grund des § 24 der Gemeinde- Rheinland - Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der § LJi • und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland - Pfalz uniihÜ?^ (KAG)' ' n der jeweils geltenden Fassung - folgende •9 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
■Abrechnung
llDien!f Un9 VOn Ausbau beiträgen
L sai ^9 e tt |ein d e erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Inve- L Jungen die Herstellung und den Ausbau von Verkehrs- SAusba h den Bestirr| mungen des KAG und dieser Satzung.
«ehre f 96 wer .d en für alle Maßnahmen an erstmals hergestell- Wr\/Jr a 9 en ' die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau 'Ern ^ esse ,[ un 9 dienen, erhoben.
oderten, 1 ^ 9 ' ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz 9e in pin eise , unl:)rauch baren, abgenutzten oder schadhaften Anla- Zustand" 611 dem re 9 e l m äßigen Verkehrsbedürfnis genügenden
stelten^n? 9 ist i ede flächenmäßige Vergrößerung einer fertigge- "Urhbau" i f 96 0der deren Ergänzung durch weitere Teile, tehrsanbn ede nachha ltige technische Veränderung an der Ver-
C n S n 6r H Un9 ’; sind al,e Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der y °er Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des
Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
Di® Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1,2 und 4 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m. § 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. § 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.
§ 5 - Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschossflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsaniage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang

