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Wochenblatt VG Montabaur

2 .

öffentliche Straßen, Wege und Plätze im s 'nnevon§ 127 Absatz 2

l Industriegebieten sowie in ooriutM

3.

4.

BauGB in Kern-, Gewerbe- und--- Rflä hjne Han .

gebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren 9 ßf ' a H delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, K ° n 9 ress . an denen eine bauliche, gewerbliche oder zulässig ist, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn ein ® e ^P^ch en d e beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entspre chende einseitige Nutzung zulässig ist, . , it

die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsachhchen Grund Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen inn ® rha Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z.B. Fußwe­ge, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5m,

Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von 9 12

Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,

Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflachen (Flächen die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen aut eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

Parkflächen

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2,

4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2,4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau­gebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Park­flächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke, Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis

5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau­gebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grün­anlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

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§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

§ 4- Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbli­che oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerb­lich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordne­ten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

§ 5 - Gemeindeanteil

Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

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§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nut­zung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grund­stucksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebau­ungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht ist die­ser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebau­ten Ortsteiles nach § 34 BauGB

h- b Ii i G K Undstü ^ ken die an eine Erschließungsanlage angrenzen F S he a V ° n d w S ß r , b L S zu einer Tiefe von 35 m - Grundstückstei- SSCh ,' eßl ^ h eine we 9 em äßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstuckstiefe unberücksichtigt. a

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angren­zen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen zuTKS en S ' nd j Hint ® rhe 9 er grundstück), die Fläche von der einer T^efe h von 3 ? S m n r 9e h ) n '. Ie 9 enden Grundstücksseite bis zu

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oder bTiSeSsTchtlg " 9 Grunclst i ' :k *fe "ach Buchstabe a)

7 l,nnhin UnClStÜ k 1 k6n d J e über die vor 9enannte tiefenmäßige Begren- ^h'nausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich oder ver­gleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte

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Fläche zuzüglich der hinter der TiefenbeäreT"^'-^ beitragsrelevant genutzten Flächen. y nzun gslinie j,

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art \i

Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sonn d6r nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich indn«t erhfl hlc eher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Bauern?^ überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher«! Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in ten wird die nach Absatz 2 maßgebende GrundstiirkÄ en N erhöht. u ^KSTiache um m

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche h a > liehe oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird derna iJ 16,

3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähioe wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen r ! nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossfiänh ürun!isl Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondernd H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entSDrarhf? wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise aSw stücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Bauaehi t '

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch VenLI*^ !Sl,n£

Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl Für die iw Geschossfläche gilt: ' Berech ' 11

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In beplanten Gebieten wird die im

Bebauungsplan festgesj

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höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt

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Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahi gesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl dui zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grumt zahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfachea Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöi der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem ma auf- oder abgerundet.

Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 b erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungspli nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, für die Berechnung der Geschossfläche folgende Ge sflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei einem zulässigen Vollgeschoss zwei zulässigen Vollgeschossen drei zulässigen Vollgeschossen vier und fünf zulässigen Vollgeschossen sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei einem zulässigen Vollgeschoss

zwei zulässigen Vollgeschossen drei zulässigen Vollgeschossen vier und fünf zulässigen Vollgeschossen sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den G stücken in der näheren Umgebung übenwiegend vorhandene der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungent se Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgescho

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten

e) In Kleinsiedlungsgebieten

f) In Campingplatzgebieten

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a)bisflg«

ten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuseNu' wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Ges sfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken« abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung u näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen « tatsächlichen Nutzung zulässig ist. r| »

Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, Bebauungsplan . . .«s,

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung ainerGesc _ - zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfl I Be vorstehenden Regelungen festgestellt werden k ° nnte , uMl

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare

s) Die i

sioeant

Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, ^ * le oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Beba 9 Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur hi ' der, Sport-, Fest- und Campingplätze sowiej3°ns9 ß

nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen n genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 | an geöi

Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebau pn gntspf^ die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt wer . ^ e ,

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen ooe gebauungf tet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen ^el nes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzflache. | Setzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschoss'' la nge niiac|'

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von ...diai

Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlwng die Vorschriften entsprechend angewandt, wi tirTirI1 ung en

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, . unq

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die thä |t. mungen über das zulässige Nutzungsmaß ®

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