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'fliehe Geschossfläche größer als die nach den vorste- ■ la Rpaelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen, s ilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen. lAösatz 5 9" der Erm jttiung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- ■Ergeben slc 'l diese au f volle Zahlen auf- und abgerundet, r len dstücke und durchlaufende Grundstücke lW un b | ich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund- - ’ isufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund- fea " Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch- ’ln ndstücke) Sind für beide Erschließungsanlagen beitrags- ciorfurch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor- . we . n n n des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.
Mundstücke die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen r Mzuna erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Beitragsatzes mit 50 v.H. veranlagt, soweit beide F 3 ““lagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste- h der Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- Lpwird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast Kemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der
Lungsanlagen veranlagt.
TStücke die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs- Ech dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks- J" i der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der Lunasanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der Leinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der LerOrtsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die tBaulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun-
lerErschließungsanlagen veranlagt.
nie# eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser uzuzwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten mkingen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden fetücksteile.
Entstehung der Beitragspflicht
i Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Mungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald aßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, dilossensind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB fclitdie Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde. liErschließungsbeitrag kann für Im Grunderwerb [die Freilegung [die Fahrbahn |Ful3- und Radwege Sehwege
jralbständige Parkflächen liinselbständige Grünanlagen [Mischflächen
lEntwässerungseinrichtungen
[üeieuchtungseinrichtungen
«tat und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbstän- pilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren dgedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der ebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt, fekmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen [rttdieOrtsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, . 5 in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffent-
[raen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sin- P®von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn | 'bre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und pe über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anläße Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Ein- W nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit | tDetriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuch- |J s ? ll ? richtun9en erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile erge- I sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsge- liKj. R | erecht igt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / I,''Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbeson- iimruJG Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen ^selbständigen Parkflächen.
fc l ( ilu^ rts ^ eme ' nc f e ' m Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen er Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn 1 § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten i im'?p sanla 9 en sowie selbständige und unselbständige Park- m oinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befe- Ifen pialt ra ^ ähi ^ em Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Peandarao 1 ? der Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm 1 "fea.!h 6 • 9 un g bzw - eine anc) ere Decke beschlossen ist, ioen . ® lchend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der end- i 1 )uns ib erSte un g-
6 tsind^'^ 6 ^ r ^ nan ' a 9 en gärtnerisch bzw. landespflegerisch
Jbeaih 1 in den befes tigten Teilen entsprechend Absatz 2 Bucfista r 9 este 111 und die unbefestigten Teile gemäß Absatz
-' w Baentiii^ nanla9en sind endgültig hergestellt, wenn ihre mm. m der stehen und gärtnerisch bzw. landespflegerisch
Nr. 35/2002
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§ 10 - Vorausleistungen
(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht
noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen b!S zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn y y
a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und
b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu er warten ist (sogenannte Herstellungsalternative gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).
(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungsbeitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.
§ 12 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 02.12.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Gackenbach über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom 02.12.1998 außer Kraft.
Gackenbach, 20.08.2002 (Siegel) Weidenfeiler
Ortsgemeinde Gackenbach Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Gackenbach, 20.08.2002 (S.) Weidenfeller, Ortsbürgermeister
Horbach
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
dienstags
von 18.00 bis 19.30 Uhr
Gemeindeverwaltung.Telefon: 06439/7435
Ortsbürgermeister privat .Telefon: 06439/7404
Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben.

