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k^T'^htiaung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Ljeröcksicn y G s ewerbe - Industrie- und Sondergebieten werden p en ) n /\ na ’ c h Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entspre- F häßlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei- r auSSCr H stücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerb- ^ teG [| U Hrfer in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken istr |ell .°:_ Grunc istücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich
Nr. 35/2002
mach Absatz 2 um 10 v.H.
nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen, chtigt. ' B^ 49 bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- 9 e ang^W’JjJdiese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
9n Zugang veB" 16 ds tücke und durchlaufende Grundstücke [, zu t,er VeikÄ l *5 run h nch industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare zwei’aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck- 9= VerbindunÄJ»® tsprec hend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver- '9 a 6rGrund»»8) un ch|a K ufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- flichtig wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit industn 9 ^®^ oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau-
Wmdstücke die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- ino Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund- ■at 7 1 t, »bei der Ermittlung des Beitragssatzes mit 50 v. H. angesetzt, * 9 t: ■ * Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste-
' st 9esetztehoÄ * beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- 1 wir(jt ji e Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast lassenzahl»" ' inde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver- , f ch3 ' 5 ®gen veranlagt.
3 p hen frf hl f ■ für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die- ’ahnTnÄungZufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch erahns '’Äeichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die er aDgeruna® eiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe- w BauGBen®^ enlspreche nd.
. Ä Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen iält npLni-MieserSatzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die lächpn 'i Bräche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dcnenzaiiien«y erkehrsan | a g en g etej | ti sowe it die Verkehrsanlagen voll in der beieinemzii® 1( j er Q rtS g eme i n( j e s t e hen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll laulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur ■jiderBaulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein- ien der Verkehrsanlagen angesetzt.
itz4giitfürGrundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat- iahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich- khließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungs- nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent- ind.soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins- zwei übersteigt.
eiteine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser lie auf denGiB zuzwe ' 0C,er mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten handeneZa® ; " jn 9 en nac h Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden zungen für
»schosse. B :s,ehun 9 des Beitragsanspruches
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einmalige Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauender einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des “5, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 i)bisf)ge«Hj! AlK hluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Nutzung),wi®™ oderTeilrna ß n ahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich Fläche beiiB™ ctldeen det und der entstandene Gesamtaufwand oder Teil-
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ebungdesGW®oaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde- g zulässig ist® soweit der ße^prundenverb Beilegung schossflädiejBaliibahn ä nach denvoÄ und R adweQ
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sSen n odm! b h Ständi9e Park f'ächen 3 t B ändige Grünanlagen
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en - die nadiyserungseinrichtunaen ie 9 enU r f Ä UCt,tun9seinr 'chtungen
! ie n S re 9 iS®ef S F T rt eilbeitra9 erhob e" wird. Der maßgebende Zeitpunkt der 9 .Ku a |„sl 9 Ung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.
1 iinnsplanes a Mhl l Ü. einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau- itsetzungec^e^ raus sichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei- a ndieriorn n ' Vorausleistungen werden der Person ange- c i'iWennMh üeSt l- eid . über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz tao . Dersc hüssige Vorausleistungen zu erstatten sind, in meh^püo 6 'd berech tigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ- lachSBAk aten oder Rahmen der Erhebung von Teil-
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§ 11 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 27.06.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Gackenbach vom 27.06.1996 außer Kraft. Gackenbach, 20.08.2002 (Siegel) Weidenfeiler
Ortsgemeinde Gackenbach Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Gackenbach, 20.08.2002 (S.) Weidenfeiler
Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Gackenbach
zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschiießungsbeitragssatzung - EBS -) vom 20.08.2002
Der Ortsgemeinderat Gackenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Gackenbach Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.
§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für 1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende
^ einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

