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Wochenblatt VG Montabaur
12 ) Ausbaubelträqe werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestell- SÄSSSgen. die der Erneuerung, der Enterung, dem Umbau
oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. “Erneuerung” ist die Wiederherstellung eine ^°;;“
teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadha 9
dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustend.
2 “Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestell ten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, ui i_n^^hhaitino technisch© V6ränd6runcj
kehrsanlage. _ ...
4 “Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hcrvortiehung des Anli© gervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die u'neton Hör Roitrancprhphijnn außer Verhältnis zu dem zu erwartenden
Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m. § 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche ui tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der heraeste ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.
§ 5 - Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutunq d herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschlu des Ortsgemeinderates festgesetzt.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossflärl erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Gescho
Ifl hnf ' %- nach A de . n §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 red zierte beitragsfahige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtig« Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschc sflachen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzunn d bstegspll'^n a ,und s ,ück e nac 9 h Art und
(2) Als Grundstucksflache nach Absatz 1 gilt: a
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche Ist das Gmn
dw r beplame ää
innenDereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buc
grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend n, entsprechend. ' $ at ^
2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Fest« unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammen!,, teiles nach § 34 BauGB enhan 9beba J
a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlaqe annro von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteiie ^“ aF ä! lieh eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlaae ri» l eaussi bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksicht t
b) bei Grundstücken, die nicht an eine VerkehrsanlacJ 8 ' dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen 7 9re H den sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zuTH anlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe 6rVe H Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßiae v h 35 H Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei derBestimmunatfe'r 1 stiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt. a erüru "' jä *
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßiop r i
hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich industrM gleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermiSS zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie lieqendehpi 1 1 genutzte Fläche. a ,ra N
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1
1 . In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzter zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt. a e 08
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl fc setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 35 a len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzah’lunJ Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundfläche] und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3 5 ßj len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oderabge J
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des §33 BauGBerre gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan diel Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten 1 Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlera
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei einemzu]
gen Vollgeschoss.
zwei zulässigen Vollgeschossen...
drei zulässigen Vollgeschossen.
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen..
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.
zwei zulässigen Vollgeschossen.
drei zulässigen Vollgeschossen.
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen..
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Gr stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandeneZaftl Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für i Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.1.
e) in Kleinsiedlungsgebieten.
f) in Campingplatzgebieten..
g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) ge« Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung),!“ bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche,be bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was na* BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässigU
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der
ungsplan .,
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer^Geschoss ac . oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nacn henden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung o n ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industrie gleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulasst.
6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Fried o . ^
Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlage - Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebeneg Gl können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl, u«> ^ic. stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die ent p tatsächlich genutzt werden, entsprechend. „ ße e
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen 3 ® L,iane
werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Beba y r ^
leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine re sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. c t 7 unaen nach
8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von ~ a -Ljuci Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie beste
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung I
zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, keine Bes ti^,1^T1Ul,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung
über das zulässige Nutzungsmaß enthält. ^ den vo’
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer ais ' de z u lege 11 - henden Regelungen berechnete, so ist diese zugru

