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Bekanntmachung

in 9 ng der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Orts- ^"^^bereich

Gelt Ü n «fn dieser Satzung gelten für die nichtöffentlichen Feld- und £eSortsgemeinde Kadenbach.

Mae der Wege

.f e £rDer°das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, * , nnvken Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsan- ^ hu B ; C en Stützmauern, Seitenstreifen, über dem Wegekörper, sowie Bewuchs und das Zubehör.

. Bereitstellung

Leinde Kadenbach gestattet die Benutzung der in § 1 aufge- !(\Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.

Zweckbestimmung

In Weae dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forst- r aftich genutzten Grundstücke. Die Benutzung als Fußweg istzuläs- Loweitsich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben. LNutzung der in dieser Satzung bezeichneten Wege als Reitwege ''sätzlich zu der Zweckbestimmung nach Absatz 1 zulässig.

I»: Benutzung von Wegen über den satzungsgemäßen und gesetzli- rZweck hinaus, insbesondere um mit Fahrzeugen zu Wochenend­en Jagdhütten und Pferde-, Geräte- und Futterunterständen, die szeich begrenzt und/oder unbegrenzt genutzt werden, zu gelan­gst nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde Kadenbach zulässig. Die Lis ist gebührenpflichtig.

[Das Aufstellen oder Anbringen von Wegemarkierungen, Hinweis- «em, Werbetafeln oder anderen Gegenständen auf oder an den «ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde Kadenbach zulässig. Die gemeinde Kadenbach kann die Erlaubnis im Einzelfall von einer liührabhängig machen.

löte zur Benutzung der Wege aufgrund anderer Vorschriften blei- [unberührt.

Die Ortsgemeinde Kadenbach behält sich vor, Reitwege bei Bedarf «adert auszuweisen.

[ Vorübergehende Benutzungsbeschränkung

[Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Än, bei Frostschäden, sowie bei Gefährdung der Sicherheit durch Zustand von Wegen, kann ihre Benutzung vorübergehend ganz oder preise durch die Ortsgemeinde Kadenbach auch über die Einschrän- pdes§4 hinaus beschränkt werden. Die Benutzungsbeschränkung [ortsüblich bekanntzugeben und durch Aufstellung von Hinweisschil­fanden Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege £sist unzulässig,

tWegezu benutzen, wenn dies insbesondere aufgrund jahreszeit- Isedingten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder

pi kann,

pzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transpor- i,dass Wege beschädigt werden oder beschädigt werden können, I Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wen- Pegeeinschließlich ihrer Befestigungen, Seitengräben, Querrinnen (sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugra- lauszupflügen oder abzufahren,

przeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien psenauf den Wegen liegen zu lassen,

peuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder [wund Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr putbar behindert werden,

^ e 9 e Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der i r per beschädigt wird oder beschädigt werden kann,

lilri 1sserun 9 zu beeinträchtigen,

P en Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen,

l'-fta 6 ^ en ^° lz ^ lanzenreste und Abfälle zu verbrennen. Itebenunber"^ brankun 9 en > die sich aus anderen Vorschriften erge-

:^ ch,en der Benutzer

L!r n ,'? 2 r r L haben Schäden an Wegen der Ortsgemeinde Kaden- | W JJ g'ich mitzuteilen.

verunr einigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforde- it " l ' chfiisv ZU be . se 'bgen; andernfalls kann die Ortsgemeinde nW Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen, itiounn b ? scba digt, hat der Ortsgemeinde Kadenbach die ihr für Feinde Kan ? cbadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die ?'feBe<!ßiti n , ri _? ach kann dem Schädiger unter Festsetzung einer ler f des Sehadens überlassen, äüenheit vnr!ih nC * sonst '9e Materialien, die aufgrund der Geländebe- c,1z u entfernen r ^ e,1enC * au * dem 9 e ' a 9 ert werden . sind unver-

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er Angrenzer

?® sitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, un d Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege

Nr. 35/2002

nicht beeinträchtigt wird. Abfälle und andere Gegenstände, insbesonde­re Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile, die von den angrenzen­den Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu beseitigen.

§ 9 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt,

2. außerhalb des Waldes auf einem Weg, der nicht gemäß § 4 Absatz 3 als Reitweg vorgesehen ist, entgegen der Zweckbestimmung des § 4 reitet,

3. Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,

4. den Verboten des § 6 zuwiderhandelt und

5. den Vorschriften der §§ 7 und 8 zuwiderhandelt,

und wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anord­nung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Absatz 5 Gemeindeordnung (GemO) genannten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Tat nach ande­ren Vorschriften geahndet werden kann.

§ 10 - Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Landes­verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland - Pfalz vom 08. Juli 1957 (GVBI. S. 101) in der geltenden Fassung.

§ 11 - Beiträge und Gebühren

Beiträge für den Ausbau und die Unterhaltung der Wege sowie Gebühren für erlaubnispflichtige Benutzungen werden aufgrund des Kommunalab­gabengesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175) in der jeweils gelten­den Fassung und besonderer Satzungen erhoben.

§ 12 - Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Sat­zung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgeho­ben werden.

§ 13 - Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am 31. August 2002 in Kraft; gleichzeitig tritt die Sat­zung der Ortsgemeinde Kadenbach über die Benutzung der gemeindli­chen Feld- und Waldwege vom 14. Februar 1974 außer Kraft. Kadenbach, 18. August 2002 (S) Helmut Marx,

Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgen­des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56337 Kadenbach, 18.08.2002 (S.) Marx, Ortsbürgermeister

Obstbäume pflanzen - Sammelbestellung

Unser Gemarkungsbereich wird durch zahlreiche Streuobstwiesen geprägt. Um diese charakteristischen Merkmale unserer Landschaft zu erhalten, ist es notwendig, abgängige Obstbäume immer wieder durch neue zu erset­zen. In den vergangenen Jahren wurden in unserer Gemarkung auf diese Weise bereits weit über einhundert junger Bäume neu gepflanzt.

Damit der Bestand für die Zukunft gesichert wird, möchten wir auch in die­sem Jahr zu einer gemeinsamen Pflanzaktion aufrufen, die durch finan­zielle Anreize des Naturpark Nassau unterstützt wird:

Sie erhalten 80% aller entstehenden Pflanzkosten (Pflanzgut, Stützpfäh­le, Bindematerial und Verbißschutz) erstattet. Sie zahlen somit für jeden Baum lediglich einen Eigenanteil von etwa 7,- Euro.

Bei allen Formalitäten sind wir Ihnen wieder gerne behilflich: Sie erhalten vorbereitete Anträge während der Dienststunden; auch bei der Sorten­auswahl beraten wir Sie gerne.

Insbesondere möchte ich hierbei auch an die Eigentümer von Grund­stücken, die in Erbengemeinschaft geführt werden appellieren, sich an dieser Aktion zu beteiligen.

Gerade auf solchen Parzellen wurde in den vergangenen Jahren die Not­wendigkeit

von Erhaltungsmaßnahmen immer wieder besonders deutlich.

Damit wir unsere Bestellung rechtzeitig für eine Pflanzung im Herbst auf­geben können, bitte ich alle Interessenten Ihren Antrag bis Mitte Sep­tember zu stellen.