Wochenblatt VG Montabaur
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Horbach
zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschlie- ßunasanlaaen fErschließunqsbeitragssatzung - EBS -)
vom 14. August 2002
Der Ortsgemeinderat Horbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Horbach Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.
§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für
1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m. wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
6. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 und
5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einze Erschließungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlicl Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gew< liehe oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut c gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die e bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind
nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebau: anstehen.
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§ 6 ‘ Grundstücksfläche. Der nach den §§2und3em
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bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage anaren Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstück?i' ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließ ' läge darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grund» unberücksichtigt. c
bei Grundstücken, die nicht an eine ErschIießungsanlaae zen. mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durc
Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche' zu der Erschließungsanlage hin liegenden Grundstücksseite einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen ben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach Buchs oder b) unberücksichtigt.
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßigeBegrei hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich odi gleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oderb)en Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie lieget beitragsrelevant genutzten Flächen.
(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten w nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht, gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in eher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise ge« Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugel wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10v.H.
(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche^ liehe oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den§§2' 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließung! wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundsli nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden] Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten
H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Gl stücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten,
(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung! Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung! Geschossfläche gilt:
I. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl lesf setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5zu len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grün dflächenzahlu Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundfiäcm und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abge
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB er® gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan ® Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelt® Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossfläcnenza
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.
zwei zulässigen Vollgeschossen.
drei zulässigen Vollgeschossen.
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen..
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.
zwei zulässigen Vollgeschossen.:.
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Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt d ' e ® Hene Zr kl ' stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorna ,
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