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T^rHnunq zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten eine nirht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei l ö ietstyP en .r k n au f die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- > Grun ! hären Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 M er vksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund- W lBe !i J nen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. ^^dstücken gilt ° 5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau­en . Harfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen- |Gemeinbea a er anhand derer d j e Geschossfläche nach ü«aN od lL n den Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, t*" VOrS ^ bliche industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne ° ur nn oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen !ba Seichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, necken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder,

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Nr. 34/2002

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t und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer rmrnuna im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden «tattet gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund- ßerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 J c U h aenutzt werden, entsprechend.

Grundstücken auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet l/i den gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge­tragen oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt >10 5 als Geschossflächenzahl.

«Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 atz4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Schriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für »liauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

de unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim­mungenüberdas zulässige Nutzungsmaß enthält, die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- lenRegelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

;atz5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen, eben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- Gerden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet. fEckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke Wich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund- (eanzweiaufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund- ke) und Grundstücke zwischen zwei'Erschließungsanlagen (durch- [ende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags- wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor­setzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

: ürGrundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen idieserSatzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Itlung des Beitragsatzes mit 50 v.H. veranlagt, soweit beide leßungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste­lle beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- einde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der 'leßungsanlagen veranlagt.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs­lennach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks- ebei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der 'leßungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der jemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der atder Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die erBaulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun- ®rErschließungsanlagen veranlagt.

[Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser "zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten slungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden

Istücksteile.

Entstehung der Beitragspflicht »itrag

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der «ungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald lahn" m 60, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden tef t 7k SSen sind ' lm Falle des § 1 ? 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 n steht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemein-

i^ehließungsbeitrag kann für

ff - 1 Grunderwerb

I« Freilegung

I* Fahrbahn

| -und Radwege

jwliwege

["selbständige Parkflächen 1 '

h£n WGrÖ " anla0en

>sserungseinrichtungen

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I^Teiibeitral? von der vorstehenden Reihenfolge selbstän- fed nedorkt oden werde n, sobald die jeweilige Maßnahme, deren n e bende7oit Wei ! den so,l > abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der Kid PUnkt wird gesondert festgestellt.

^itdie0rt 6rend ® Ültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

^in§l27A S r einde ' m Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, Dsatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen

^^aehheßungsar" 1 lagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn .bre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuch­tungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile erge­ben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsge­meinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbeson­dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) Die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Er­schließungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Park­flächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befe­stigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der end­gültigen Herstellung.

b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind,

c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der stehen und gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind.

§ 10 - Vorausleistungen

(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauslei­stungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschlie­ßungsbeitrages erheben, wenn

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu er warten ist (sogenannte Herstellungsalternative gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).

(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehre­ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Bei­tragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht bei­tragspflichtig ist.

§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungs­beitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Sat­zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abiurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund­lagen nach dieser Satzung,

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 23.12.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Horbach über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom 23.12.1998 außer Kraft.

Horbach, 14 . 08.2002 (Siegel) (Wilhelmi)

Ortsgemeinde Horbach Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen: